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Betreuungsstelle für Erwachsene

Das Betreuungsrecht wurde geschaffen für Erwachsene, die aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten allein oder mit Hilfe anderer zu regeln.

Der Schwerpunkt der Aufgaben der Betreuungsstelle liegt in der Unterstützung des Betreuungsgerichtes bei Sachverhaltsermittlungen in Betreuungsverfahren. Weiter ist die Betreuungsstelle für Informationen und Beratungen im Vorfeld einer Betreuerbestellung und der Möglichkeiten einer Betreuungsvermeidung zuständig. Sie bietet Ihnen eine vertrauensvolle und kompetente Beratung in allen Fragen rund um das Betreuungsrecht an.

Was ist eigentlich Betreuung?

Zum 01. Januar 1992 wurde das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelte fast 100 Jahre alte Vormundschafs- und Pflegschaftsrecht durch Einführung des Betreuungsgesetzes (BtG) abgeschafft. Der Vormundschaft ging eine Entmündigung voraus, die Betroffene entrechtete. Gebrechlichkeitspflegschaften waren überwiegend Zwangspflegschaften, die in der Regel ohne Einwilligung der Betroffenen angeordnet wurden. Ein Ausschluss vom Rechtsverkehr wurde bei Pflegschaften zwar nicht formell ausgesprochen, die Anordnung setzte aber voraus, dass das Gericht die Betroffenen für geschäftsunfähig hielt. Die Pflegschaft hatte in der Praxis daher ähnliche Auswirkungen wie eine Entmündigung. Bei Konflikten war stets der Wille des Vormunds/Pflegers ausschlaggebend. Vormundschaften/Pflegschaften dauerten meistens lebenslang; Vorschriften für Überprüfungen gab es nicht. Nach dem Betreuungsrecht hat das Gericht jetzt spätestens nach sieben Jahren zu prüfen, ob die Betreuung aufzuheben oder zu verlängern ist.

Voraussetzung für eine Betreuung ist, dass Betroffene ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht allein oder durch andere Hilfen regeln können (§ 1896 BGB).

Die Bestellung eines Betreuers hat nicht zur Folge, dass Betreute geschäftsunfähig werden. Die Wirksamkeit der abgegebenen Erklärungen beurteilt sich wie bei allen anderen Menschen allein danach, ob sie deren Bedeutung und Tragweite einsehen und danach handeln können. Ist eine solche Einsicht nicht (mehr) vorhanden, sind die Betreuten im natürlichen Sinn -unabhängig von der Betreuerbestellung- geschäftsunfähig. Betreuer dürfen daher immer nur in ihren konkret vom Betreuungsgericht festgelegten Aufgabenkreisen tätig werden. Insoweit haben sie die Stellung von gesetzlichen Vertretern.

Sollte sich über die angeordnete Betreuung hinaus weiterer Handlungsbedarf ergeben, muss sich ein Betreuer an das Betreuungsgericht wenden, damit die Betreuung erweitert wird. Für besonders schwerwiegende ärztliche Maßnahmen, Unterbringungen, Fixierungen, Kündigungen von Wohnraum enthält das Betreuungsgesetz besondere Vorschriften, die das Handeln von Betreuern an bestimmte Voraussetzungen bindet und einer Pflicht zur gerichtlichen Genehmigung unterwerfen.

Betreuungen erschöpfen sich nicht im zivilrechtlichen Vertretungsverhältnis. Ein wichtiger Teil ist vielmehr der persönliche Kontakt. Selbst wenn keine Gespräche (mehr) möglich sind, müssen sich Betreuer regelmäßig einen persönlichen Eindruck verschaffen und versuchen Bedürfnisse und Wünsche ihrer Betreuten festzustellen.

Wie kann eine Betreuung angeregt werden? 

Stellt jemand die Hilfsbedürftigkeit einer anderen Person fest, so kann er beim zuständigen Betreuungsgericht (einer Abteilung des Amtsgerichtes) die Einrichtung einer Betreuung anregen. Meistens geschieht dies durch Angehörige, Nachbarn, Ärzte, Heime, soziale Einrichtungen oder den Betroffenen selbst.

Wie verläuft das gerichtliche Verfahren?

Die Einrichtung einer Betreuung wird beim Betreuungsgericht angeregt. Es stellt Ermittlungen an und gibt in der Regel ein fachärztliches Gutachten in Auftrag, welches in den meisten Fällen Voraussetzung für die Einrichtung einer Betreuung ist. In nahezu allen Fällen erhält die Betreuungsstelle vom Betreuungsgericht den Auftrag, einen Sozialbericht zu erstellen und/oder einen Betreuer vorzuschlagen. Ein Mitarbeiter der Betreuungsstelle macht sich dann ein Bild von der momentanen Lebenssituation des Betroffenen und berät mit den Angehörigen, ob noch andere Hilfsmöglichkeiten bestehen, insbesondere durch soziale Dienste. Solche Hilfen sind immer vorrangig. Es wird auch nach Vollmachten gefragt. Liegen keine ausreichenden Vollmachten vor, wird geklärt, ob jemand aus der Familie oder dem sozialen Umfeld bereit und in der Lage ist die Betreuung zu übernehmen. In ihrer Stellungnahme teilt die Betreuungsstelle dann dem Betreuungsgericht mit, ob sie eine Betreuung für notwendig hält und wenn ja, für welche Aufgabenkreise. Weiter schlägt sie einen Betreuer vor. Der Betreuungsrichter verschafft sich in einer Anhörung zu Hause, im Krankenhaus oder im Gericht einen persönlichen Eindruck und entscheidet, ob er eine Betreuung für erforderlich hält oder nicht. Ordnet der Bereuungsrichter eine Betreuung an, ergeht ein Gerichtsbeschluss, in dem auch der Betreuer benannt wird. Um sich legitimieren zu können, bekommt der Betreuer anschließend von dem zuständigen Rechtspfleger beim Betreuungsgericht einen Betreuerausweis ausgehändigt.

Für welche Aufgaben wir ein Betreuer eingesetzt?

Von den Betreuungsrichtern wird nur für die Angelegenheiten eine Betreuung angeordnet, die Betroffene nicht mehr allein oder mit Hilfe anderen regeln können.

Folgende Bereiche sind möglich:

  • Gesundheitssorge
  • Vermögenssorge
  • Vertretung gegenüber Behörden
  • Versicherungen
  • Renten- und Sozialleistungsträgern
  • Wohnungsangelegenheiten
  • die Aufenthaltsbestimmung
  • Entscheidungen über geschlossene Unterbringung und/oder unterbringungsähnliche Maßnahmen (zum Beispiel Bettgitter, beruhigende Medikamente usw.)
  • Postangelegenheiten

Wer kann Betreuer werden?

Jeder Volljährige, der bereit und geeignet ist, eine Betreuung zu führen, kann Betreuer werden. Bei der Auswahl ist in erster Linie dem Wunsch der Betroffenen zu entsprechen. Im Landkreis Peine werden cirka 70% aller Betreuungen von Familienangehörigen geführt. Steht kein geeigneter Betreuer aus dem Familien- und Bekanntenkreis zur Verfügung und kann auch kein anderer ehrenamtlicher Betreuer gefunden werden, wird die Betreuung einem Berufsbetreuer übertragen.

Was kostet eine Betreuung?

Für die Anordnung und Führung einer Betreuung entstehen Kosten, die beim Betreuungsgericht erfragt werden können. Ein ehrenamtlicher Betreuer hat Anspruch auf eine jährliche Aufwandpauschale von 399,00 Euro, ein Berufsbetreuer berechnet seine Leistungen mit dem Stundensatz von 23,00 bis 44,00 Euro, bei einem pauschalen, monatlichen Stundenkontingent, welches sich an der Lebenssituation des Betroffenen orientiert (Stand Juli 2005). Bei nicht vermögenden Personen übernimmt die Staatskasse die anfallenden Kosten. Es besteht gegebenenfalls ein späterer Rückforderungsanspruch der Staatskasse.

Wie kann eine Betreuung vermieden werden?

Eine Betreuung können Sie vermeiden, wenn Sie rechtzeitig in einer sogenannten Vorsorgevollmacht eine oder mehrere Vertrauenspersonen benennen, die Sie als rechtlichen Vertreter einsetzen. Eine Vorsorgevollmacht kann jedoch nur erteilt werden, solange Sie geschäftsfähig sind. Wichtig ist, dass ein gutes vertrauensvolles Verhältnis zu dem Vollmachtnehmer besteht und dass Sie ganz genau festlegen, in welchen Bereichen er sie vertreten soll. Eine umfassende ausreichende Vollmacht hat Vorrang vor einer Betreuerbestellung. Nähere Informationen und einen Formulierungsvorschlag erhalten Sie beim

  • Betreuungsgericht Peine, Am Amthof 7, 31224 Peine,
    Telefon 0 51 71/70 50,
  • Peiner Betreuungsverein, Echternplatz 19/20, 31224 Peine,
    Telefon 0 51 71/50814-0,
  • bei der Betreuungsstelle des Landkreises Peine, Burgstraße 1,
    31224 Peine, Telefon 0 51 71/4 01-1268;  401-1218; 401-1219; 401-1269.

Alternativ stehen der Formulierungsvorschlag und entsprechende Informationen hier zur Verfügung.