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Einreise und Aufenthalt

Es wird zwischen verschiedenen aufenthaltsrechtlichen Titeln unterschieden, wobei die im einzelnen vermittelte Rechtsposition für den Ausländer unterschiedlich ausgestaltet ist. Neben diesen Aufenthaltstiteln gibt es die Aufenthaltsgestattung, die Duldung sowie die Betretenserlaubnis.

Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis gewährt ein ständiges Aufenthaltsrecht. Sie ist der einzige unbefristet gültige Aufenthaltstitel und ersetzt die bisherige unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung. Diese gelten kraft Gesetz als Niederlassungserlaubnis fort, müssen also nicht umgetauscht werden.
Eine Niederlassungserlaubnis kann in der Regel nach fünf Jahren des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis ausgestellt werden. Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren Aufenthaltserlaubnis, sofern kein Widerruf der Anerkennung erfolgt. Daneben gibt es besondere Regelungen für Hochqualifizierte, Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger und Kinder mit eigenständigem, unbefristeten Aufenthaltsrecht.

Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis wird immer befristet und für einen bestimmten Zweck erteilt. Die möglichen Aufenthaltszwecke sind: Ausbildung (bisher Aufenthaltsbewilligung), Erwerbstätigkeit (bisher Aufenthaltserlaubnis), familiäre (bisher Aufenthaltserlaubnis), völkerrechtliche, humanitäre oder politische (bisher Aufenthaltsbefugnis) Gründe. Die verschiedenen Erteilungszwecke lösen auch verschiedene Rechtsfolgen aus. Das kann die Frage der Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung, die Frage der Zulassung einer Erwerbstätigkeit, oder auch die Frage des Zuganges zu sozialen Leistungen betreffen. Die Aufenthaltserlaubnis wird in den Pass geklebt. Aus den Eintragungen geht auch der Aufenthaltszweck hervor.

Ganz wesentlich ist, dass aus der Aufenthaltserlaubnis auch hervorgeht, in welchem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden darf. Es gibt nach dem Ausländerrecht ab 2005 grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis der Agentur für Arbeit mehr, die Arbeitsgenehmigung wird in Form von Auflagen der Aufenthaltserlaubnis beigefügt.

Die alten Titel müssen nicht "umgetauscht" werden. Aufenthaltsbefugnis und Aufenthaltsbewilligung gelten automatisch als Aufenthaltserlaubnis fort.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

Staatsangehörige der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Liechtenstein, Norwegen) genießen unter bestimmten Voraussetzungen aufenthaltsrechtliche Freizügigkeit, das heißt unter anderem keine ausländerrechtliche Beschränkungen bei der Ausübung von selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten. Sie sind deutschen Staatsangehörigen faktisch gleichgestellt.

Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis, es genügt ein gültiger Pass oder Passersatz. Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige, die ihrerseits keine Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind, erhalten eine Aufenthaltskarte.

Visum

Ein Visum ist ein selbständiger Aufenthaltstitel. Das Visum muss dem Aufenthaltszweck entsprechend erteilt werden. Für Besuchs-/Geschäftsreisen gibt es das "Schengenvisum", für längerfristige Aufenthalte kommt die Erteilung eines "nationalen Visums" in Betracht. Die spätere Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass die Einreise mit dem erforderlichen Visum erfolgte und dass bei Visumsantragstellung bereits die maßgeblichen Angaben für den Aufenthaltszweck gemacht wurden.

Aufenthaltsgestattung

Für die Dauer des Asylverfahrens wird einem Ausländer der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Diese Aufenthaltsgestattung wird in der Regel mit einer Wohnsitzauflage und mit einer räumlichen Beschränkung versehen. Die Gestattung erlischt unabhängig vom darin eingetragenen Gültigkeitsdatum, wenn der Aufenthalt eben nicht mehr als gestattet gilt. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn das Asylverfahren vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltsgestattung beendet wird.

Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die nächstgelegene Außenstelle des BAMF befindet sich in Braunschweig, Boeselagerstraße 4.

Duldung

Einem Ausländer wird eine Duldung ausgestellt, wenn seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Sie gibt dem Ausländer kein Aufenthaltsrecht, sondern sein Aufenthalt bleibt unrechtmäßig. Die Ausreisepflicht wird durch die Duldung nicht aufgehoben, lediglich ihr Vollzug wird zeitweise ausgesetzt.

Betretenserlaubnis

Die Betretenserlaubnis ist kein Aufenthaltstitel, sondern lediglich eine zeitweilige Aussetzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes. Visumpflichtige Ausländer benötigen zusätzlich ein Einreisevisum.