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Tierarzneimittelüberwachung

Die Tierarzneimittelüberwachung ist Teil des gesundheitlichen Verbraucherschutzes.

Ein Schwerpunkt ist die Überwachung des Einsatzes von Tierarzneimitteln bei Nutztieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen.

Darüber hinaus erfolgt die risikoorientierte Überwachung von Betrieben, die Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken betreiben, wie z.B. Zoofachhandel, Landhandel oder auch Baumärkte. Eine weitere Aufgabe ist die risikoorientierte Überwachung von Personen, die Arzneimittel berufs- oder erwerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierärztin und Tierarzt oder Tierhalterin und Tierhalter zu sein (z.B. Tierheilpraktikerin/Tierheilpraktiker).

Arzneimittelanwendungen in Nutztierhaltungen

Bei Lebensmittel liefernden Tieren dürfen nur dafür zugelassene Tierarzneimittel unter Einhaltung der vorgeschriebenen Wartezeiten (Zeit zwischen Arzneimittelanwendung und Lebensmittelgewinnung) angewendet werden. Die Anwendung bzw. der Verbleib der Medikamente wird z.B. im Rahmen von Nutztierhaltungskontrollen bei der Tierhalterin und dem Tierhalter überprüft.

Führung von Nachweisen über die Anwendung durch den Tierhalter

Jede Halterin und jeder Halter von Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, hat jede durchgeführte Anwendung von verschreibungs- und/oder apothekenpflichtigen Arzneimitteln nachweisbar aufzuzeichnen oder dokumentieren zu lassen. Diese Dokumentation ist für jeden Bestand des Betriebes zu führen. Folgende Angaben müssen dabei enthalten sein:

  • Anzahl, Art und Identität sowie Standort der behandelten Tiere
  • Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels
  • Nummer des Arzneimittelabgabebeleges
  • die dem Einzeltier verabreichte Menge des Arzneimittels
  • das Datum der Anwendung
  • die einzuhaltende Wartezeit
  • Name des Anwenders

Die Nachweise über Erwerb und Anwendung von Tierarzneimitteln durch den Tierhalter sind 5 Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.