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Einbürgerung

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung

Neben den verschiedenen gesetzlich geregelten Möglichkeiten, die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch zu erwerben (z.B. durch Abstammung von einem deutschen Elternteil; siehe auch Staatsangehörigkeit), ist für ausländische Staatsangehörige auch der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung vorgesehen.

Hierzu bestehen unterschiedliche Einbürgerungsvorschriften, die bei jedem Einbürgerungsbewerber individuell geprüft werden müssen.

Für jede dieser Vorschriften ist jedoch die Vorlage eines gültigen Reisepasses des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Einbürgerungsbewerber besitzt, zwingende Voraussetzung.

Ferner müssen sich ausländische Staatsangehörige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, die einen Einbürgerungsantrag stellen möchten, seit acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Verkürzung der Aufenthaltszeit kommt nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht, die individuell geprüft werden.

Eine Verkürzung des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf sechs Jahre ist regelmäßig möglich, wenn der Einbürgerungsbewerber als Asylberechtigter oder als Flüchtling vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkannt wurde. Eine Zuerkennung von subsidiären Schutz durch das BAMF führt nicht zu einer Verkürzung der Mindestaufenthaltszeit.

Neben den oben genannten Voraussetzungen müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein.

Jeder Einbürgerungsbewerber muss sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen und eine Loyalitätserklärung abgeben. Dies bedeutet zudem, dass ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nur abgegeben werden kann, wenn man diese auch kennt und sie in groben Zügen bei der Antragsabgabe wiedergeben kann.

Zudem muss der Einbürgerungsbewerber ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Abkommen EG - Schweiz oder eine bestimmte im Aufenthaltsgesetz definierte Aufenthaltserlaubnis besitzen (als Faustregel gilt: die Aufenthaltserlaubnis muss Grundlage für einen Daueraufenthalt sein, eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium oder für einen vorübergehenden Aufenthalt aus dringenden humanitären Gründen genügt nicht).

Der Lebensunterhalt des Einbürgerungsbewerbers für sich und die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen muss ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II und SGB XII bestritten werden können, oder ein Bezug öffentlicher Leistungen darf entsprechend nicht zu vertreten sein.

Straffreiheit sowie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland werden ebenso vorausgesetzt wie die Bereitschaft zur Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit.

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen vor, wenn die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt sind.

Die Sprachkenntnisse sind in der Regel in folgenden Fällen nachgewiesen:

­⯈ erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurses oder
⯈ Zertifikat Deutsch oder zumindest gleichwertiges Sprachdiplom oder
⯈ Hauptschulabschlu­ss oder zumindest gleichwertigen Schulabschluss oder Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule), oder
⯈ Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder erfolgreicher Abschluss einer deutschen Berufsausbildung.

Die Regelungen über den Nachweis der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung traten am 01. September 2008 in Kraft. Der Nachweis wird in der Regel durch einen allgemeinbildenden Abschluss (mindestens Hauptschulabschluss) erbracht; Berufsausbildungen oder ein Studium sind als Nachweis nicht zugelassen. Ausgenommen sind ein Studium der Rechts- und Politikwissenschaften sowie ein Lehramtsstudium bei entsprechender Fächerkombination. Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber, die keinen der genannten Regelnachweise besitzen, müssen an einem so genannten Einbürgerungstest erfolgreich teilnehmen, der in Niedersachsen von den Volkshochschulen angeboten wird.

Ehegatte und minderjährige Kinder können miteingebürgert werden, auch wenn sie sich noch keine acht Jahre im Bundesgebiet aufhalten. Bei Ehegatten genügt eine Aufenthaltsdauer von vier Jahren, bei Kindern eine Aufenthaltsdauer von drei Jahren (unter 6. Lebensjahr das halbe Leben).

Sie erfüllen alle genannten Voraussetzungen und möchten einen Antrag zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit stellen? Dann füllen Sie das auf dieser Seite befindliche Antragsformular vollständig und wahrheitsgemäß aus, stellen alle Unterlagen die gefordert werden (siehe hierzu das Merkblatt auf dieser Seite) im Original und Kopie zusammen und vereinbaren Ihren Antragsabgabetermin telefonisch mit Frau Lahmann (05171/ 401 1026).

Die Verwaltungsgebühr beträgt 255,00 EUR pro Person, für miteinzubürgernde Kinder ohne eigenes Einkommen jeweils 51,00 EUR und sind bei Antragsabgabe fällig.

Kinder unter 16 Jahren können grundsätzlich nur gemeinsam mit beiden sorgeberechtigten Eltern eingebürgert werden.