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Überwachung gefährlicher Hunde

Niedersächsisches Hundegesetz (NHundG)

Die Vorschriften des Niedersächsischen Hundegesetzes (NHundG) wurden erlassen, um die Öffentlichkeit vor Angriffen durch Hunde zu schützen. Sie legen den Hundehalterinnen und Hundehaltern eine Reihe von Pflichten auf.

Hunde müssen so gehalten werden, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Hundehalterinnen und Hundehalter müssen sachkundig sein, ihre Hunde mit einem Mikrochip kennzeichnen und im Hunderegister registrieren lassen sowie eine Haftpflichtversicherung abschließen.

Die Überwachung dieser Pflichten obliegt den Gemeinden bzw. der Stadt Peine. Diese sind auch zuständig, falls es zu Lärmbelästigungen durch Hunde kommen sollte.

Wenn durch einen Zwischenfall mit einem Hund der Verdacht entsteht, das Tier könnte eine gesteigerte Aggressivität aufweisen, greift die Zuständigkeit des Fachdienstes Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung. 

Insbesondere, wenn ein Hund

  1. Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat oder
  2. auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet ist,

muss der Fall amtlich überprüft werden.

Ergibt die Prüfung, dass der fragliche Hund einen Menschen oder ein anderes Tier tatsächlich gebissen und mehr als nur ganz geringfügig verletzt hat, dann muss grundsätzlich festgestellt werden, dass der Hund gefährlich (im Sinne des § 7 NHundG) ist.

Hunde, für die die Gefährlichkeit amtlich festgestellt wurde, dürfen nur noch mit Erlaubnis gehalten werden (§ 8 Abs. 1 NHundG). Eine Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes kann nur erteilt werden wenn

  1. unverzüglich ein Antrag zum Halten des gefährlichen Hundes gestellt wird und
     
  2. innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung 
  • die Sozialverträglichkeit des Hundes durch einen erfolgreich abgelegten Wesenstest nachgewiesen wird,
  • der Hund durch einen Mikrochip gekennzeichnet ist,
  • der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden nachgewiesen ist (Mindestdeckung 500.000 EUR für Personenschäden, 250.000 EUR für Sachschäden),
  • zum Nachweis der Sachkunde eine entsprechende Prüfung mit dem gefährlichen Hund vor einem anerkannten Prüfer abgelegt wird,
  • der Hundehalter das 18. Lebensjahr vollendet hat und die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt.

Ein für gefährlich erklärter Hund darf in jedem Fall bis zur Entscheidung über den Erlaubnisantrag außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur noch mit Leine und Beißkorb geführt werden. Im Rahmen der Erlaubniserteilung wird je nach Einzelfall und Aussage des Wesenstestes über diese Auflagen neu entschieden.

Zu Missverständnissen führt häufig der Begriff "Feststellung der Gefährlichkeit" wie er im NHundG verwendet wird. Er besagt zunächst nur, dass der Hund auffällig geworden ist und eine Erlaubnis zum Halten des Tieres nötig wird. Dafür muss der Hund einen Wesenstest absolvieren, in dem geprüft wird, ob der Hund sozial verträglich ist oder ob er eine Gefahr für Menschen oder andere Tiere darstellt.

Empfehlungen für Hundehalterinnen und Hundehalter

Es ist für die Betroffenen belastend und mit hohem Folgeaufwand und Kosten verbunden, wenn ein Hund amtlich für gefährlich erklärt werden muss. Sollte ein Hund den Wesenstest nicht bestehen oder eine der anderen Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, darf die Erlaubnis den Hund zu halten nicht erteilt werden. Das Tier muss dann auf Kosten der Halterin oder des Halters in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht werden.

Damit es erst gar nicht so weit kommt, ist jede Halterin und jeder Halter gut beraten, Konfliktsituationen des Hundes mit Mitmenschen und Artgenossen zu vermeiden und darauf zu achten, dass niemand durch den Hund gefährdet oder belästigt werden kann.

Wenn Hunde nicht in sicherem Gehorsam stehen, ist es besser das Tier anzuleinen und/oder einen Maulkorb zu verwenden als einen Zwischenfall zu riskieren. Eine Ausbildung mit professioneller Hilfe durch eine Hundetrainerin oder einen Hundetrainer wird nicht nur bei schwierigen Hunden vorbeugend empfohlen.

Nur wer seinen Hund versteht und sein Verhalten deuten kann, wird ihn erfolgreich anleiten und vor Konflikten schützen können. Einem erkennbar harmonischen Hund-Halter-Gespann wird man in der Öffentlichkeit auch entspannt begegnen.