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Sammlungen

Mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind zum 1. Juni 2012 in § 18 KrWG auch die gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen neu geregelt worden.

Wichtig für Sie als Sammler ist, dass die gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung mindestens 3 Monate vor der Sammlung bei der Unteren Abfallbehörde des Landkreises Peine anzuzeigen ist.

Gesammelt werden dürfen ausschließlich nicht gefährliche Abfälle wie Altpapier, Altmetall, Altkleider etc.

Elektrogeräte, wie z. B. Handy, Radio, Fön, Disc-/Walkman, elektrische Rasierer, TV-Geräte, Bildschirme, Computer etc., gelten wegen der darin enthaltenen Schwermetalle als gefährlicher Abfall und können daher nicht gesammelt werden.

Die Anzeige für eine gewerbliche Sammlung muss folgende Angaben enthalten:

  • Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens
  • Sammlungsart
  • Ausmaß der Sammlung
  • Dauer der Sammlung, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer
  • Art der Abfälle
  • zu erwartende Menge der Abfälle
  • Verbleib der Abfälle
  • Verwertungswege der gesammelten Abfälle einschließlich der Maßnahmen zur Sicherstellung der Kapazitäten für die gesammelten Abfälle
  • Darlegung, wie die ordnungsgemäße Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird

Der Landkreis Peine - Untere Abfallbehörde - kann in Einzelfällen

  • Auflagen
  • Bedingungen
  • eine zeitliche Befristung, aber auch eine zeitliche Mindestdauer
  • die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung

festsetzen.

Der zur Anzeige zu verwendende Vordruck kann Ihnen auf Nachfrage zugesandt werden.