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Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Um Gewässer vor dem unbeabsichtigten Eindringen von Schadstoffen zu schützen, stellt das Niedersächsische Wassergesetz (NWG) besondere Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen / Flüssigkeiten. Diese Anforderungen werden in der hierzu speziell erlassenen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - VAwS) konkretisiert.

Die Anlagenverordnung gilt für Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie für Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen.
Außerdem ist diese Verordnung auf Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe und teilweise auch auf Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften anzuwenden.

Die Anlagenverordnung enthält insbesondere Regelungen zu den Punkten Anzeigepflicht, Anforderungen an bestimmte Anlagen und Rohrleitungen, Pflichten des Betreibers, Überprüfung der Anlagen durch Sachverständige.

Betreiben Sie eine Anlage im Sinne der Anlagenverordnung?

Nach der Definition in § 2 Nr. 1 der Anlagenverordnung zählen dazu selbstständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten sowie unselbstständige Funktionseinheiten die betrieblich verbunden sind.

Beispiele dafür sind:

  • Eigenverbrauchstankstellen,
  • Altölsammelbehälter,
  • Plätze, von denen Behälteranlagen befüllt werden,
  • Heizöllagerstätten,
  • oberirdische Lagerbehälteranlagen mit und ohne Auffangraum.

Wie muss die Anlage beschaffen sein?

Wassergefährdende Stoffe dürfen nicht unkontrolliert austreten!

Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein!

Die Anlage ist mit einem dichten und beständigen Auffangraum auszurüsten, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen ist.

Alle Anlagen ab einem Lagervolumen von

  • 1000 l Dieselkraftstoff DK,
  • 1000 l Heizöl HEL,
  •   100 l Vergaserbrennstoff VK (Benzin),
  •   100 l Altöl
  •   100 l Pflanzenschutzmittel der Wassergefährdungsklasse 3

sind anzeige- und/oder genehmigungspflichtig und ggf. prüfpflichtig.

Sollte sich die Anlage in einem Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiet befinden, ist diese auch mit einem geringeren Lagervolumen anzeige- und/oder genehmigungspflichtig.

Weitere Informationen über die Anforderungen, die bei dem Betrieb von Heizölanlagen in Überschwemmungsgebieten zu beachten sind, finden Sie hier:

Heizölanlagen in Überschwemmungsgebieten

Welche Pflichten haben Sie als Betreiber einer solchen Anlage?

Ausschließlich Fachbetriebe sind mit dem Einbau, der Aufstellung, der Instandhaltung bzw. Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen zu beauftragen!

Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen sind ständig zu überwachen!

Grundsätzlich sind Anlagen im Wasserschutzgebiet und bestimmte Anlagen außerhalb von Schutzgebieten von einer wasserrechtlich zugelassenen Sachverständigen-Organisation regelmäßig überprüfen zu lassen. Der Prüfauftrag ist durch den Anlagenbetreiber zu erteilen.

Wo bekommen Sie weitere Informationen?


Ergänzende Informationen finden Sie beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLKWN).

Natürlich steht Ihnen auch gern der Fachdienst Umwelt mit den genannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern zur Verfügung.

 

Lagern von Pflanzenschutzmitteln auf landwirtschaftlichen Betriebsstätten

Pflanzenschutzmittel sind wassergefährdende Stoffe und fallen unter die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). 

Bei der Lagerung von Pflanzenschutzmitteln auf landwirtschaftlichen Betriebsstätten ist das Merkblatt zu beachten.