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Planfeststellungsverfahren


Die Planfeststellung ist im Bundesfernstraßengesetz (FStrG) beziehungsweise im Niedersächsischen Straßengesetz (NStrG) in Verbindung mit dem Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) und den Paragraphen 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) geregelt.

Diese beiden Straßengesetze bestimmen, dass Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen nur gebaut oder geändert werden dürfen, wenn der aus Zeichnungen, Berechnungen und Erläuterungen bestehende Plan vorher festgestellt ist.

Dazu wird ein Verwaltungsverfahren in Form eines Planfeststellungsverfahrens durchgeführt.

In einem Planfeststellungsverfahren sollen alle von dem Bauvorhaben betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen und widerstrebende Interessen ausgeglichen werden, ohne dass weitere öffentliche Verfahren oder Zustimmungen anderer Behörden notwendig sind (Konzentrationswirkung).

Der Planfeststellungsbeschluss ersetzt demnach alle notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen.
Er ist überdies Voraussetzung für die Enteignung und die vorläufige Besitzeinweisung.

Bei den Bundesautobahnen und für die im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aufgenommenen Bau- oder Ausbaumaßnahmen ist die Autobahn GmbH des Bundes, sowie die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) zuständig.

Vom Landkreis Peine werden Planfeststellungsverfahren für die übrigen Bundesstraßen und für die Landesstraßen als Aufgabe im sogenannten übertragenen Wirkungskreis sowie für die Kreisstraßen als Aufgabe im sogenannten eigenen Wirkungskreis durchgeführt.

Für Baumaßnahmen an Gemeindestraßen und Stadtstraßen sind die jeweiligen Gemeindeverwaltungen und die Peiner Stadtverwaltung verantwortlich.