Inhalt

Widmung, Einziehung und Umstufung von Straßen


Durch die Widmung (Paragraph 6 Niedersächsisches Straßengesetz) wird eine Straße für den öffentlichen Gebrauch zugänglich gemacht. Durch die Widmung wird festgelegt, wer der Träger der Straßenbaulast ist und somit für die Unterhaltung, den Ausbau und die Verwaltung der Straße zuständig ist.

Die Einziehung (Paragraph 8 Niedersächsisches Straßengesetz) hebt die Eigenschaft der Straße als Sache im Gemeingebrauch auf und ist somit das Gegenteil der Widmung.

Es wird unterschieden zwischen
a) Bundesfernstraßen (= Bundesautobahnen, Bundesstraßen),
b) Landesstraßen,
c) Kreisstraßen,
d) Gemeindestraßen

Für Maßnahmen für die unter a) und b) aufgeführten Straßen ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr – Geschäftsbereich Wolfenbüttel – zuständig.

Vom Landkreis Peine werden diese Verfahren für die Kreisstraßen durchgeführt.
Bei Gemeindestraßen ist die jeweilige Gemeinde ihr Ansprechpartner.
Bei Umstufungen von Straßen (Paragraph 7 Niedersächsisches Straßengesetz) ist der neue Straßenbaulastträger zuständig.


Beispiele, bei denen der Landkreis Peine zuständig ist:

  • Aufstufung einer Gemeindestraße zu einer Kreisstraße
  • Abstufung einer Landesstraße zu einer Kreisstraße