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Staatsangehörigkeit

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben

  • durch Abstammung von einem deutschen Elternteil,
  • seit dem 01.01.2000 bei Kindern von ausländischen Staatsangehörigen durch Geburt in Deutschland, wenn ein Elternteil seit 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Abkommen EG - Schweiz besitzt (Optionsregelung),
  • durch Annahme als Kind (Adoption, der Adoptionsantrag muss vor Vollendung des 18. Lebensjahres beim Gericht eingegangen sein!),
  • durch Ausstellung einer Bescheinigung nach dem Bundesvertriebenengesetz (für Spätaussiedler; deren Ehegatten aber nur, wenn vor der Ausreise die Ehe drei Jahre bestanden hat), sowie
  • durch Erklärung in dafür vorgesehen Fällen oder
  • durch Einbürgerung

Die deutsche Staatsgehörigkeit erwirbt auch, wer seit 12 Jahren von deutschen Stellen als deutsche/r Staatsangehörige/r behandelt wurde, aber nur, wenn diese Behandlung als Deutsche/r nicht durch Täuschung o.a. wissentlich fälschlich herbeigeführt wurde.

Allerdings kann die deutsche Staatsangehörigkeit auch verloren gehen, z.B. durch

freiwilligen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, ausgenommen sind allerdings die Staaten der Europäischen Union und der Schweiz,
Entlassung,
Verzicht,
bei Minderjährigen Annahme als Kind durch eine/n Ausländer/in (Adoption),
Erklärung (in dafür vorgesehenen Fällen) oder
Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates bei gleichzeitigem Besitz dessen Staatsangehörigkeit.

Neuregelung der Optionspflicht:

Für die Kinder ausländischer Eltern, die neben der ausländischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben haben, entfällt die Optionspflicht, sofern sie bis zum 21. Lebensjahr für 8 Jahre ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder 6 Jahre eine Schule besucht haben oder über einen im Inland erworbenen Schulabschluss bzw. eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Sie müssen nicht mehr erklären, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen.
Die Optionspflicht entfällt auch für Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz ohne weitere Voraussetzungen.

Diese Regelung tritt am 20. Dezember 2014 in Kraft. Eine Sonderregelung für diejenigen, die aufgrund des bisherigen Rechts ihre ausländische Staatsangehörigkeit aufgegeben oder die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, gibt es nicht.

Die Optionspflicht setzt künftig außerdem voraus, dass die Staatsangehörigkeitsbehörde innerhalb eines Jahres nach Vollendung des 21. Lebensjahres schriftlich auf die Optionspflicht hinweist und zur Abgabe einer Erklärung auffordert. Die deutsche Staatsangehörigkeit behält also jede/r, der bis zu Vollendung des 22. Lebensjahres keinen Hinweis erhalten hat.

Staatsangehörigkeitsnachweis:

Im alltäglichen Gebrauch reicht in der Regel für den Nachweis des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit ein Reisepass oder Personalausweis aus. Wer allerdings den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gegenüber einer öffentlichen Stelle nachweisen muss (z.B. zur Approbation in medizinischen Berufen), benötigt einen Staatsangehörigkeitsausweis.
Dieser Staatsangehörigkeitsausweis kann unter Vorlage verschiedener Urkunden und Nachweise gegen eine bundeseinheitliche Gebühr von 25,00 EUR beantragt werden.