
Alle Fahrzeuge, die im Landkreis Peine nicht nach den Vorschriften der StVZO zugelassen werden können, benötigen ein Gutachten von einer amtlich anerkannten Überwachungsstation (z.B. TÜV oder DEKRA) und eine Ausnahmegenehmigung vom Fachdienst Straßenverkehr des Landkreises Peine.
Das sind z.B. alle Fahrzeuge, die als Einzelfahrzeug bzw. als Sattelkraftfahrzeug länger als 12,00 Meter bzw. länger als 18,00 Meter, breiter als 2,55 Meter und höher als 4,00 Meter sind.
Dieses trifft auch für Überschreitung der Achslasten und des Gesamtgewichtes sowie bei Einschränkungen des Sichtfeldes lt. StVZO zu. Das kann z.B. bei Sattelkraftwagen, LKW-Zügen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z.B. Mähdreschern,Rübenrodern, Autokrähnen, Gabelstaplern usw.) der Fall sein.
Bevor Sie solche Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum einsetzen dürfen, benötigen Sie ein Gutachten, eine Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO und eine Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 der StVZO (gilt nicht für PKW´s). Die Ausnahmegenehmigung bekommen Sie auf Antrag nur beim Fachdienst Straßenvekehr des Landkreises Peine. Die Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 der StVZO erhalten Antragsteller aus dem Gebiet der Stadt Peine einschliesslich der zu ihr gehörenden Ortschaften bei der Stadt Peine. Antragsteller aus den kreisangehörigen Gemeinden bekommen die Erlaubnis auf Antrag beim Fachdienst Straßenverkehr des Landkreises Peine.
Gebühren: Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand im Einzelfall.
Für Antragsteller aus dem Gebiet der Stadt Peine, einschließlich der zu ihr gehörenden Ortschaften, wie z.B. Stederdorf oder Essinghausen, ist die Zuständigkeit der Stadt Peine gegeben! Ihr Ansprechpartner dort ist: Frau Schorowski - Tel.: 05171/49340
Für die kreisangehörigen Gemeinden Edemissen, Ilsede, Lahstedt, Hohenhameln, Vechelde, Lengede und Wendeburg ist die Zuständigkeit des Landkreises Peine gegeben!
Ihr Ansprechpartner ist:
Herr Uwe Nitsch FD Straßenverkehr Werner-Nordmeyer-Str. 17 31226 Peine |
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