
Allgemeine Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel
Zum 01.09.2011 wurde in der Bundesrepublik Deutschland der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) im Kreditkartenformat eingeführt. Er löst den bisherigen Aufenthaltstitel (Klebeetikett) und die Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte in Papierform ab. Der eAT besitzt einen Chip im Karteninnern, auf dem biometrische Daten (Lichtbild und zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen zum Aufenthaltstitel und personenbezogene Daten gespeichert sind. Außerdem enthält der Chip einen elektronischen Identitätsnachweis sowie die Möglichkeit, eine elektronische Signatur zu nutzen.
Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behalten längstens bis zum 31. August 2021 ihre Gültigkeit. Es besteht daher keine Notwendigkeit, Ihren noch gültigen Aufenthaltstitel gegen den eAT "einzutauschen".
Die maximale Gültigkeitsdauer liegt bei 10 Jahren (längstens bis zum 31.08.2021) für unbefristete Aufenthaltstitel.
Sie ist allerdings an die Passgültigkeit gebunden. Bei befristeten Aufenthaltstiteln wird das Gültigkeitsdatum des Titels genutzt.
Der eAT stellt zwar ein separates Dokument dar, ist aber kein Passersatz. Er ist grundsätzlich nur gültig in Verbindung mit einem gültigen, anerkannten Pass oder Passersatz.
Bin ich zum Umtausch auf die neue Karte verpflichtet?
Nein, eine Umtauschaktion wird derzeit nicht durchgeführt. Ihre zurzeit ausgestellte Aufenthaltserlaubnis bleibt bis zum aufgedruckten Datum beziehungsweise bis zur Neuausstellung oder Verlängerung des Reisepasses gültig!
Ändert sich der bisherige Verfahrensablauf durch die Einführung des eAT?
Eine wesentliche Änderung aus der Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels für Sie ist die, dass Sie sämtliche Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Erteilung oder Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels zusammenhängen, nur noch nach vorheriger Terminabsprache in der Ausländerbehörde regeln können. Für den Fall, dass Sie ohne Termin vorsprechen, müssen Sie mit Wartezeiten rechnen.
Da auf dem Chip des elektronischen Aufenthaltstitels auch die Fingerabdrücke gespeichert werden, ist künftig generell immer eine persönliche Vorsprache der Antragsteller ab dem 6. Lebensjahr erforderlich. Ferner muss das Foto biometrietauglich sein. Der eAT wird ausschließlich von der Bundesdruckerei in Berlin ausgestellt und anschließend an die Ausländerbehörde versandt. Dadurch ergeben sich Wartezeiten von ca. 4 bis 6 Wochen.
Weitere Informationen zum eAT finden Sie hier.
Wichtiger Hinweis: Achten Sie unbedingt darauf, dass ein Verlängerungsantrag während der Gültigkeitsdauer Ihres bestehenden Aufenthaltstitels gestellt wird. Verspätet gestellte Anträge können erhebliche Nachteile für Sie bringen (Verlust der Arbeitserlaubnis, anzurechnende Aufenthaltszeiten).