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Grundsicherung für Arbeitssuchende
  • Die Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II) umfasst Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und durch Sicherung des Lebensunterhaltes.
     
  • Die Grundsicherung für Arbeitssuchende soll die Eigenverantwortung von Menschen, die erwerbsfähig sind (erwerbsfähige Hilfebedürftige) und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von Leistungen nach diesem Gesetz aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können.
     
  • Die Grundsicherung für Arbeitssuchende soll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbsfähigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise (z.B. aus Einkommen und/oder Vermögen) bestreiten können.

 

 

Wer kann Leistungen beantragen?
  • "Anspruchsberechtigt" sind alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenz des §7a SGB II nicht erreicht haben sowie die in einer Bedarfsgemeinschaft mit Ihnen lebenden Angehörigen, soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
     
  • "Erwerbsfähig" ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung gegenwärtig oder auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Bei der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit ist es unerheblich, ob Sie aufgrund von Alter oder aufgrund Ihrer Qualifikation derzeit keinen Arbeitsplatz finden können, oder ob eine Erwerbstätigkeit vorübergehend unzumutbar ist (z. B. wegen der alleinigen Erziehung eines Kindes unter drei Jahren) oder ein sonstiger wichtiger Grund für eine nicht ausgeübte Erwerbstätigkeit vorliegt (z. B. Schulbesuch).
     
  • "Hilfebedürftig" ist, wer seinen Bedarf (Lebensunterhalt, Miete, Heizkosten) und den Bedarf seiner mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen aus den einzusetzenden Mitteln (Einkommen, Vermögen) und Kräften (insbesondere der Arbeitskraft) nicht in vollem Umfang decken kann.
     
  • Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:

» die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

» der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte

» die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder des
   erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, soweit diese selbst
   hilfebedürftig sind

» die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen
   Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige
   Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zutragen und füreinander
   einzustehen.
   Dieses wird per Gesetz zumindest vermutet, wenn Partner:

  1. länger als ein Jahr zusammenleben
  2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben
  3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  4. befugt sind, über das Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

» die im Haushalt lebenden erwerbsunfähigen Eltern oder der im Haushalt lebende
   erwerbsunfähige Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen
   Kindes.

Weitere Erläuterungen finden sie unter: BMAS Arbeitsmarktreform, Fragen und Antworten

 


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