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Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes -Arbeitslosengeld II und Sozialgeld-
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Als erwerbsfähige/r Hilfebedürftige/r erhalten Sie Arbeitslosengeld II.
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Als nicht erwerbsfähige/r Hilfebedürftige/r, die/der mit dem/der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, erhalten Sie Sozialgeld.
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Das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld sind von der Höhe her gleich.
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Die Regelleistung (100%) beträgt ab 1. Juli 2008 359,00 € (davor 351,00 €) und umfasst laufende und pauschalisierbare einmalige Bedarfe.
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Die Unterkunftskosten und die Heizkosten werden, soweit diese angemessen sind, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.
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Die Leistungen für Mehrbedarfe werden in der Regel als Prozentsatz der maßgeblichen Regelleistung in pauschalisierter Form erbracht.
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Bezieher/innen von Arbeitslosengeld II, deren Arbeitlosengeldanspruch weniger als zwei Jahre vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II endete, erhalten einen befristeten Zuschlag bis max. 160,00 €, wenn die übrigen Voraussetzung vorliegen.
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Für Bezieher/innen von Arbeitslosengeld II werden die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gezahlt.
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Tabelle Arbeitslosengeld II/Sozialgeld
Pauschalisierte Regelleistung (RL) bei Arbeitslosengeld II/Sozialgeld
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bis
30. Juni 2009
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ab
01. Juli 2009
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Alleinstehende oder Alleinerziehende
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100 % Regel- leistung
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351,00 €
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359,00 €
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Sonstige Angehöri- ge der Be- darfsge- meinschaft
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Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
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jeweils
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60% Regel- leistung
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211,00 €
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215,00 €
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Kinder vom 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
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jeweils
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70% Regel- leistung
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251,00 €
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Kinder nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
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jeweils
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80% Regel- leistung
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281,00 €
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287,00 €
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Partner nach Vollendung des 18. Lebensjahres
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jeweils
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90% Regel- leistung
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316,00 €
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323,00 €
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| Einmalige Bedarfe, die nicht von den Regelleistungen erfasst werden |
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Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
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Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
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mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
| Leistungen für Unterkunft und Heizung |
Unterkunftskosten (Miete plus Nebenkosten) werden in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, soweit diese Kosten angemessen sind.
Bei der Prüfung der Angemessenheit legen wir den gültigen Mietspiegel für den Landkreis Peine zu Grunde. Es gilt allerdings eine Mietobergrenze von 5,90 € pro Quadratmeter Wohnfläche. Den Mietspiegel können Sie in den Geschäftsstellen des Mietvereines (Schützenstraße 2, 31224 Peine) oder des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereines (Beethovenstraße 11, 31224 Peine) gegen Zahlung einer Schutzgebühr erwerben.
Als Eigentümer/in von Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen und dergleichen gelten für Sie die gleichen Grundsätze.
Der anzurechnenden Kaltmiete werden die Zinsleistungen für die Finanzierungskredite gleichgestellt. Nebenkosten werden genauso wie bei Mietwohnungen berücksichtigt.
Hinweis: Tilgungsleistungen für Finanzierungskredite können nicht berücksichtigt werden.
| Leistungen für Mehrbedarfe |
In folgenden Fällen wird Ihnen ein pauschalierter Prozentsatz als Mehrbedarf gewährt:
- Werdenden Müttern ab der 12. Schwangerschaftswoche (maßgeblich ist der voraussichtliche Entbindungstermin laut Mutterpass).
- Alleinerziehenden, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen.
- Erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen.
Weiterhin kann ein betragsmäßiger Mehrbedarf gewährt werden, wenn Sie aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen.
Den notwendigen Vordruck bieten wir Ihnen hier an.
Beim Übergang von Arbeitslosengeld (Versicherungsleistung von der Bundesagentur für Arbeit) in die Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II) wird ein auf zwei Jahre befristeter Zuschlag gezahlt. Dieser beträgt maximal zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen dem jetzt gewährten Arbeitslosengeld II und dem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld zuzüglich des erhaltenen Wohngeldes und ist auf nachstehende Höchstbeträge begrenzt:
- Bei Alleinstehenden 160,00 €
- bei nicht getrennt lebenden (Ehe-) Partnern 320,00 €
- zuzüglich für die im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder je 60,00 €
Der Zuschlag wird nach einem Jahr halbiert und entfällt mit Ablauf des zweiten Jahres nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind gegebenenfalls von bezogenem Einkommen und/oder vorhandenem Vermögen abhängig.
Erzieltes Einkommen und/oder vorhandenes Vermögen können dazu führen, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht in vollem Umfang gewährt oder wegen fehlender Hilfebedürftigkeit nicht bewilligt werden können.
Einkommen ist jede Einnahme in Geld oder Geldeswert, die erzielt wird.
Hierzu zählen unter anderem:
- Erwerbseinkommen (Löhne, Gehälter)
- Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
- Unterhaltszahlungen
- Unterhaltsvorschusszahlungen
- Kindergeld
- Zinsen aus Sparguthaben und Ähnliches
Anrechnungsfrei sind unter anderem:
- Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe bis zu einem Betrag von 3100,00 €
- die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und Gesetzen, wonach Grundrenten in Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gezahlt werden
- Elterngeld bis zu 300,00 €
- Leistungen der Stiftung "Mutter und Kind"
- Leistungen nach dem HIV-Hilfe-Gesetz
Bei Erwerbseinkünften wird zusätzlich ein Freibetrag gewährt. Dieser Freibetrag wurde inzwischen erhöht, um einen verbesserten finanziellen Anreiz für die Aufnahme oder Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit zu bieten.
(Zum Einkommensrechner des BMAS)
Grundsätzlich gilt auch hier, dass alle verwertbaren Vermögensgegenstände berücksichtigt werden müssen.
Ausnahmen (geschütztes Vermögen):
- Alle Anlageformen der "Riester-Rente" bis zur Höhe des Mindesteigenbetrages nach § 86 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
- Alle geldwerten Ansprüche, über die Sie bis zum Eintritt in den Ruhestand (gesetzliche Altersgrenze) nicht verfügen dürfen, können nicht verwertet werden. Die Höhe des Verwertungsausschlusses beträgt 250 € je vollendetem Lebensjahr für erwerbsfähige Hilfebedürftige und deren Partner/in bis maximal jeweils
16.250 € - 16.750 € je nach Geburtsjahr.
- Für anderes (Geld-) Vermögen besteht ein weiterer Freibetrag von 150 € je vollendetem Lebensjahr für erwerbsfähige Hilfebedürftige und deren Partner/in
Höhe von mindestens 3.100 € bis maximal 9.750 € - 10.050 € je nach Geburtsjahr.
Hinweis:
Für Personen, die vor dem 01.01.1948 geboren sind beträgt der Freibetrag 520 € je Lebensjahr bis maximal jeweils 33.800 €.
- Für minderjährige hilfebedürftige Kinder gilt ein einheitlicher Betrag von 3.100 €.
- Für Anschaffungen wird für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen ein Freibetrag von 750 € gewährt.
- Ein selbst genutztes Eigenheim in angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung werden ebenfalls nicht als Vermögen berücksichtigt.
- Das Gesetz sieht weitere Vermögenswerte vor, die darüber hinaus nicht berücksichtigt werden, wie z. B. ein angemessenes Kraftfahrzeug für erwerbsfähige Personen.
Hinweis:
Die Anrechungsvorschriften für Einkommen und Vermögen sind sehr umfänglich und können Ihnen an dieser Stelle leider nicht vollstänig erläutert werden.
Bitte wenden Sie sich immer an Ihre/n Ansprechpartner/in, falls Einkommen oder Vermögen vorhanden ist und Sie weitere Fragen dazu haben. Ihr/e persönliche/r Ansprechpartner/in wird Sie umfassend beraten.
- Als Bezieher/innen von Arbeitslosengeld II werden Sie in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung versichert.
- Es gilt der Grundsatz: Familienversicherung vor Pflichtversicherung. Sollte eine Familienversicherung möglich sein, ist Ihr/e zuständige Sachbearbeiter/in verpflichtet, Sie dort anzumelden. Ein Wahlrecht besteht nicht. Ist für Sie eine Familienversicherung nicht möglich, erfolgt eine Anmeldung zur Pflichtversicherung. Hier haben Sie im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten freie Krankenkassenwahl.
- Die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist gesetzlich geregelt und für alle Krankenkassen gleich, so dass die Krankenkassenwahl keinen Einfluss auf die Beitragshöhe hat. Die entsprechenden Beiträge werden für Sie direkt an den Gesundheitsfond weitergeleitet.
- Als Empfänger/innen von Sozialgeld werden Sie nicht durch den Landkreis Peine zur Krankenversicherung (Familienversicherung) angemeldet. Hierfür ist der Hauptversicherte (Pflichtversicherte) selbst verantwortlich. In Einzelfällen wenden Sie sich bitte an Ihre/n persönliche/n Ansprechpartner/in oder an Ihre Krankenkasse.
- Als Erwerbsfähige/r Hilfebedürftige/r werden Sie weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Basis des Mindestbetrages pflichtversichert. Die Höhe des Beitrages ist gesetzlich geregelt und die Zahlung erfolgt ebenfalls direkt an die Deutsche Rentenversicherung.
- Der Kinderzuschlag ist für Familien vorgesehen, bei denen die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft allein durch die Kinder ausgelöst wird. Die Eltern müssen also mindestens über ein Einkommen oder über Vermögen verfügen, mit dem sie ihren eigenen Bedarf decken können.
- Der Kinderzuschlag beträgt maximal 140 € pro Kind.
- Der Kinderzuschlag ist bei der Familienkasse (zuständige Agentur für Arbeit) zu beantragen.
- Es steht Ihnen kein Wahlrecht zwischen dem Zuschlag und den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu, wenn Sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kinderzuschlages erfüllen.

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