
Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes
Nach § 155 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) obliegen dem Rechnungsprüfungsamt (RPA) folgende Aufgaben:
A) Prüfung des Jahresabschlusses, Prüfung des konsolidierten Gesamtabschlusses sowie die laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung des Jahresabschlusses (§ 155 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in Verbindung mit § 156 NKomVG)
Im Jahresabschluss sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune darzustellen (§ 128 Abs. 1 NKomVG).
Das RPA prüft entsprechend § 156 Abs. 1 NKomVG den Jahresabschluss der Kommune dahingehend, ob
· der Haushaltsplan eingehalten worden ist,
· die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten worden sind,
· bei Erträgen und Aufwendungen sowie bei Einzahlungen und Auszahlungen nach bestehenden Gesetzen und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren wurde,
· das Vermögen, die Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen richtig nachgewiesen sind. Hierzu werden auch die Kassenvorgänge und Belege herangezogen.
Der Bericht über die Prüfung ist zusammen mit dem Jahresabschluss und der Stellungnahme des Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeister bzw. Landrat) zu diesem Bericht Grundlage für die Entlastung gem. § 129 NKomVG. Der Jahresabschluss und der Schlussbericht sind öffentlich auszulegen (§ 156 Abs. 4 NKomVG).
Entsprechend § 153 Abs. 3 NKomVG werden vom RPA des Landkreises Peine auch die Jahresabschlüsse der kreisangehörigen Gemeinden Edemissen, Hohenhameln, Ilsede, Lahstedt, Lengede, Vechelde und Wendeburg geprüft. Ebenso werden die Jahresabschlüsse des Zweckverbandes „Wirtschaftsbetriebe Lahstedt- Ilsede“ und die der Anstalten öffentlichen Rechts (AöR) "Abwasserbetrieb Lahstedt" und „Energieversorgung Peine Land“ geprüft.
Die Abschlüsse der Gemeinden und des Landkreises sind nach § 128 Abs. 4 NKomVG mit den Jahresabschlüssen ihrer Unternehmen, Einrichtungen, Verbände und Beteiligungen zusammenzufassen (Konsolidierung).
Die konsolidierten Gesamtabschlüsse sind dahingehend zu prüfen, ob sie nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufgestellt worden sind.
B) Kassenprüfung (§ 155 Abs. 1 Nr. 4 NKomVG)
Dem Rechnungsprüfungsamt obliegt ferner die Aufgabe, regelmäßig und unvermutet Kassenprüfungen vorzunehmen. Da die Kreiskasse auch die Kassengeschäfte für die Unterhaltungsverbände „Obere Fuhse“ und „Aue – Erse“ führt, werden diese ebenfalls mit in die Prüfung einbezogen.
Gem. § 153 Abs. 3 NKomVG werden auch die Kassen der kreisangehörigen Gemeinden und deren o.g. Unternehmen und Verbände entsprechend geprüft.
C) Prüfung von Vergaben vor Auftragserteilung (§ 155 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG)
Grundlage für die Vergabe von Aufträgen ist § 26 a Abs. 1 der Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung (GemHKVO). Hiernach muss der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, wenn nicht die Natur des Geschäftes oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Die Vergaben von öffentlichen Bau- bzw. Lieferleistungen richten sich nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), bzw. der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL). Die Vergabeverordnung (VgV) regelt die Vergaben, die europaweit auszuschreiben sind (EU- Schwellenwerte).
Die Prüfung erstreckt sich auf die Wirtschaftlichkeit sowie die Rechtmäßigkeit und umfasst damit auch die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Vorschriften.
Es werden die Vergaben des Landkreises und der o.g. Gemeinden sowie deren Verbände geprüft (§153 Abs. 3 NKomVG).
D) Der Kreistag kann dem RPA weitere Aufgaben übertragen (§ 155 Abs. 2 NKomVG). Ferner kann der Kreisausschuss dem RPA Aufträge zur Prüfung der Verwaltung erteilen (§ 154 Abs. 1 Satz 2 NKomVG).
Für die AöR „Abwasserbetrieb Lahstedt“ wurde das RPA durch Beschluss des Kreistages vom 23. März 2011 beauftragt, die Kassenprüfung und die Prüfung der Vergaben durchzuführen, da für die AöR ein gesetzlicher Prüfungsauftrag fehlt.
Stand: August 2012