Landkreis Peine : Geldwäscheprävention

_fd16_Geldwäscheprävention und Terrorismusfinanzierung 

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben erhebliche Auswirkungen. Sie können nicht nur den Ruf und die Solidität von Unternehmen nachhaltig schädigen, die für kriminelle Aktivitäten missbraucht werden, sondern auch erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen kriminell erworbener Gelder (z. B. aus dem Drogenhandel) in den legalen Finanzkreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.
Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das Geldwäschegesetz legt bestimmten Unternehmen und Personen (Verpflichtete) besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindern und zu deren Aufdeckung beitragen.

Der Landkreis Peine ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 9 GwG die zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung des Geldwäschegesetzes im so genannten Nichtfinanzsektor. Zum Nichtfinanzsektor gehören gewerbliche Güterhändler, Immobilienmakler, bestimmte Dienstleister, Finanzunternehmen und Versicherungsvermittler. Die nach § 16 Abs. 2 Nr. 9 GwG zuständigen Aufsichtsbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten in den zu beaufsichtigenden Bereichen umgesetzt werden.

Der Landkreis Peine hat dafür zu sorgen, dass geldwäscherechtlichen Pflichten umgesetzt werden. Die betroffenen Unternehmen sind über ihre gesetzlichen Pflichten und über zu treffende Maßnahmen, um nicht für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden.

Das Geldwäschegesetz sieht weiter vor, dass die Einhaltung der Pflichten durch den Landkreis Peine kontrolliert und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern geahndet werden. Außerdem ist der Landkreis Peine verpflichtet, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und dem Bundeskriminalamt Verdachtsfälle anzuzeigen.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den untenstehenden Merkblättern.

Ihre Ansprechpartner:
Herr Sven Hetschko
FD Ordnungswesen
Burgstraße 1
31224 Peine
Raum
 : 
1026, Gebäudeteil 1, EG
E-Mail
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Herr J. Lindemann
FD Ordnungswesen
Burgstr. 1
31224 Peine
Telefon
 : 
05171 / 401 1024
Raum
 : 
1024, Gebäudeteil 1, EG
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Weiterführende Informationen / Merkblätter:

Geldwäscheprävention nach dem Geldwäschegesetz (GWG)
Kurzübersicht für Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor und Finanzunternehmen
  Geldwaeschepraevention_Kurzuebersicht [PDF: 200 KB]

Pflichten nach dem Geldwäschegesetz für Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor und Finanzunternehmen
Gemeinsames Merkblatt der Länder der Bundesrepublik Deutschland
  Geldwaesche_Unternehmen [PDF: 356 KB]

Pflichten nach dem Geldwäschegesetz für Güterhändler
Gemeinsames Merkblatt der Länder der Bundesrepublik Deutschland
  Geldwaesche_Gueterhaendler [PDF: 349 KB]

Dokumentationsbogen

zur Aufzeichnung der erhobenen Angaben und eingeholten Informationen nach dem Geldwäschegesetz
  Dokumentation [PDF: 282 KB]