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Bestattungskosten |
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Zur Bestattung einer verstorbenen Person verpflichtet sind die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, die Kinder, die Enkelkinder, die Eltern, die Großeltern und die Geschwister.
Dies ergibt sich aus §8 (3) Nds. Bestattungsgesetz.
http://www.recht-niedersachsen.de/21068/bestattg.htm
Weitere Informationen erhalten Sie von:
Buchstaben A - Ko:
n.n.
Buchstaben Kr - Pa:
Frau Anke Stechel FD Soziales Burgstr. 1 31224 Peine |
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Buchstaben Pe - Z:
Frau G. Niemann FD Soziales Burgstr. 1 31224 Peine |
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