Landkreis Peine : Verfahren : FD16_VerkehrsOwiVerfahren

Verfahrensablauf 

Verwarnung
Bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten kann die Polizei, bei Parkverstößen auch das Ordnungsamt der Stadt / Gemeinde, Verwarnungen - von 5 EUR bis 35 EUR - erteilen. Diese Verwarnung soll einen Verstoß auf einfache Art und Weise abschließend erledigen, um ein förmliches und entsprechend aufwändiges Bußgeldverfahren zu vermeiden.
Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die erteilte Verwarnung wirksam wird, d.h. Sie mit ihr einverstanden sind und das Verwarngeld innerhalb der gesetzten Frist zahlen. Eine verspätete Zahlung kann nicht berücksichtigt werden!

Bußgeld
Zahlen Sie die Verwarnung nicht fristgerecht oder handelt es sich von vornherein nicht um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, wird ein förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet. Dieses ist an vorgegebene Regeln gebunden, z.B. Fristen, Zustellvorschriften, Rechtsbehelfsmöglichkeiten sowie Rechtskrafteintritt.
Im Bußgeldverfahren erhalten Sie zunächst Gelegenheit zur Äußerung (Anhörung). Die Angaben zur Sache sind dabei freiwillig. Aufgrund Ihrer Äußerung wird geprüft, ob der Tatvorwurf fallengelassen oder geändert wird. Äußern Sie sich nicht oder kann sie nicht vom Tatvorwurf befreien, wird ein gebührenpflichtiges Bußgeld festgesetzt.
Zu der Geldbuße haben Sie die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) zu tragen. Die Gebühr beträgt 5 % der Geldbuße, mindestens jedoch 20,- €. Zu den Auslagen gehört in jedem Fall die Pauschale für die Zustellung des Bußgeldbescheides in Höhe von 3,50 €. Besondere Auslagen, z.B. für die Erstellung eines Gutachtens, müssen Sie ebenfalls zahlen.

Einspruch
Wenn Sie mit einem festgesetzten Bußgeld nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von 2 Wochen nach dessen Zustellung Einspruch einlegen. Nach Eingang prüft die Bußgeldstelle den Einspruch; sie kann bei begründeten Einsprüchen eine für Sie günstigere Entscheidung treffen - d. h. den Bußgeldbescheid ändern oder sogar aufheben und das Verfahren einstellen. Bei unbegründeten Einsprüchen wird das Verfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben. Dadurch wird eine richterliche Überprüfung des Tatvorwurfes beim Amtsgericht in einer Hauptverhandlung erreicht.

Rechtsfolgen
Nach Eintritt der Rechtskraft müssen Sie die Geldbuße innerhalb von 2 Wochen zahlen. Sie können jedoch bei momentaner Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung der Geldbuße stellen. Bei Gewährung dieses Antrages werden die zu zahlenden Raten festgesetzt oder die Zahlungsforderung ausgesetzt.
Ein Fahrverbot (ein- bzw. mehrmonatig) wird erst wirksam, wenn der Führerschein bei der Kreisverwaltung eingeht. Das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz wirksamen Fahrverbotes ist ein Straftatbestand!

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