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Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes -Arbeitslosengeld II und Sozialgeld-
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Als erwerbsfähige/r Leistungsberechtigte/r erhalten Sie Arbeitslosengeld II.
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Als nicht erwerbsfähige/r Leistungsberechtigte/r, die/der mit dem/der ewerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, erhalten Sie Sozialgeld.
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Das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld sind von der Höhe her gleich (siehe "Regelbedarfe").
- Die Unterkunftskosten und die Heizkosten werden, soweit diese angemessen sind, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.
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Die Leistungen für Mehrbedarfe werden in der Regel als Prozentsatz der maßgeblichen Regelleistung in pauschalisierter Form erbracht.
- Für Bezieher/innen von Arbeitslosengeld II werden die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt. In der Rentenversicherung wird eine sogenannte Anrechnungszeit dem Rentenversicherungsträger gemeldet.
Tabelle Arbeitslosengeld II / Sozialgeld Pauschalierte Regelbedarfe (RB) |
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ab 01.01.2013
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Regelbedarfsstufe |
| Alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte |
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382,00 €
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1
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| Ehegatten und Lebenspartner sowie andere erwachsene Leistungsberechtigte, die in einem gemeinsamen Haushalt wohnen und gemeinsam wirtschaften |
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345,00 €
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2
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| Erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben |
jeweils |
306,00 €
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3
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| Jugendliche vom Beginn des 14. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres |
jeweils
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289,00 €
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4
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| Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres |
jeweils
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255,00 €
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5
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| Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres |
jeweils
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224,00 €
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6
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| Einmalige Bedarfe, die nicht von den Regelleistungen erfasst werden |
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
- Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
- Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie Miete von therapeutischen Geräten.
| Leistungen für Unterkunft und Heizung |
Unterkunftskosten (Miete plus Betriebskosten) werden in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, soweit diese Kosten angemessen sind.
Bei der Prüfung der Angemessenheit werden die Durchführungsvorschriften zu § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz sowie die Verwaltungsvorschriften zum Wohnraumförderungs-gesetz und die Wohngeldtabelle nach § 12 Wohngeldgesetz mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % angewandt. Die Zuordnung der Gemeinden des Landkreises Peine zu den einzelnen Mietstufen wurde vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vorgenommen.
Für Personen, die zeitweise ein Umgangsrecht mit Kindern außerhalb ihrer Bedarfsgemeinschaft ausüben, gelten zum Teil abweichende Regelungen. Nähere Auskünfte dazu erhalten Sie auf Nachfrage von Ihrer Leistungssachbearbeiterin/ Ihrem Leistungssachbearbeiter.
Auch Heizkosten werden in der tatsächlichen Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind. Für die Prüfung derAngemessenheit der Heizkosten wird der jeweils aktuelle Bundesweite Heizkostenspiegel zugrunde gelegt. Ein weiteres Kriterium für die Prüfung ist die angemessene Wohnungsgröße. Dabei werden die Werte aus den Niedersächsischen Ausführungsbestimmungen zum Wohnraumförderungsgesetz zu Grunde gelegt. Auch hierzu erhalten Sie weitere Informationen auf Anfrage.
Als Eigentümer/in von Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen und dergleichen gelten für Sie die gleichen Grundsätze.
Der anzurechnenden Kaltmiete werden die Zinsleistungen für die Finanzierungskredite gleichgestellt. Nebenkosten werden genauso wie bei Mietwohnungen berücksichtigt.
Hinweis: Tilgungsleistungen für Finanzierungskredite können in der Regel nicht berücksichtigt werden.
Information Kosten der Unterkunft/ Nebenkosten [PDF: 13 KB]
Info KdU / angemessene Heizkosten [PDF: 17 KB]
Hinweise zum Wohnungswechsel [PDF: 27 KB]
Zustimmung zum Wohnungswechsel [PDF: 8 KB]
| Leistungen für Mehrbedarfe |
In folgenden Fällen wird Ihnen ein pauschalierter Betrag (Prozentsatz vom Regelbedarf) als Mehrbedarf gewährt:
- Werdenden Müttern ab der 12. Schwangerschaftswoche (maßgeblich ist der voraussichtliche Entbindungstermin laut Mutterpass).
- Alleinerziehenden, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen.
- Erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen.
- wenn aus medizinischen Gründen ein Mehraufwand für kostenaufwendige Ernährung besteht. Den notwendigen Vordruck bieten wir Ihnen hier an.
- soweit Warmwasser dezentral (nicht durch die Heizung) erzeugt wird.
Weiterhin ein Mehrbedarf im Einzelfall, wenn ein unabweisbarer, laufender nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht und dieser nicht durch Zuwendungen Dritter und/oder durch Einsparmöglichkeiten gedeckt werden kann und seiner Höhe nach erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweicht.
| Leistungen für Kinder und Jugendliche |
Informationen zum Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder und Jugendliche finden Sie hier.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind gegebenenfalls von bezogenem Einkommen und/oder vorhandenem Vermögen abhängig.
Erzieltes Einkommen und/oder vorhandenes Vermögen können dazu führen, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht in vollem Umfang gewährt oder wegen fehlender Hilfebedürftigkeit nicht bewilligt werden können.
Einkommen ist jede Einnahme in Geld oder Geldeswert, die erzielt wird.
Hierzu zählen unter anderem:
- Erwerbseinkommen (Löhne, Gehälter)
- Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
- Unterhaltszahlungen
- Unterhaltsvorschusszahlungen
- Kindergeld
- Zinsen aus Sparguthaben und Ähnliches
Anrechnungsfrei sind unter anderem:
- Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe bis zu einem Betrag von 3100,00 €
- die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und Gesetzen, wonach Grundrenten in Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gezahlt werden
- Leistungen der Stiftung "Mutter und Kind"
- Leistungen nach dem HIV-Hilfe-Gesetz
Bei Erwerbseinkünften wird zusätzlich ein Freibetrag gewährt. Dieser Freibetrag wurde inzwischen erhöht, um einen verbesserten finanziellen Anreiz für die Aufnahme oder Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit zu bieten.
(Zum Einkommensrechner des BMAS)
Grundsätzlich gilt auch hier, dass alle verwertbaren Vermögensgegenstände berücksichtigt werden müssen.
Ausnahmen (geschütztes Vermögen):
- Alle Anlageformen der "Riester-Rente" bis zur Höhe des Mindesteigenbetrages nach § 86 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
- Alle geldwerten Ansprüche, über die Sie bis zum Eintritt in den Ruhestand (gesetzliche Altersgrenze) nicht verfügen dürfen, können nicht verwertet werden. Die Höhe des Verwertungsausschlusses beträgt 750 € je vollendetem Lebensjahr für erwerbsfähige Hilfebedürftige und deren Partner/in bis maximal jeweils
48.750 € - 50.250 € je nach Geburtsjahr.
- Für anderes (Geld-) Vermögen besteht ein weiterer Freibetrag von 150 € je vollendetem Lebensjahr für erwerbsfähige Hilfebedürftige und deren Partner/in
Höhe von mindestens 3.100 € bis maximal 9.750 € - 10.050 € je nach Geburtsjahr.
Hinweis:
Für Personen, die vor dem 01.01.1948 geboren sind beträgt der Freibetrag 520 € je Lebensjahr bis maximal jeweils 33.800 €.
- Für minderjährige hilfebedürftige Kinder gilt ein einheitlicher Betrag von 3.100 €.
- Für Anschaffungen wird für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten ein Freibetrag von 750 € gewährt.
- Ein selbst genutztes Eigenheim in angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung werden ebenfalls nicht als Vermögen berücksichtigt.
- Das Gesetz sieht weitere Vermögenswerte vor, die darüber hinaus nicht berücksichtigt werden, wie z. B. ein angemessenes Kraftfahrzeug für erwerbsfähige Personen.
Hinweis:
Die Anrechungsvorschriften für Einkommen und Vermögen sind sehr umfänglich und können Ihnen an dieser Stelle leider nicht vollstänig erläutert werden.
Bitte wenden Sie sich immer an Ihre/n Ansprechpartner/in, falls Einkommen oder Vermögen vorhanden ist und Sie weitere Fragen dazu haben. Ihr/e persönliche/r Ansprechpartner/in wird Sie umfassend beraten.
- Als Bezieher/innen von Arbeitslosengeld II werden Sie in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn Sie vor Leistungsbeginn einer gesetzlichen Krankenkasse angehört haben.
- Es gilt der Grundsatz: Familienversicherung vor Pflichtversicherung. Sollte eine Familienversicherung möglich sein, ist Ihr/e zuständige Sachbearbeiter/in verpflichtet, Sie dort anzumelden. Ein Wahlrecht besteht nicht. Ist für Sie eine Familienversicherung nicht möglich, erfolgt eine Anmeldung zur Pflichtversicherung. Hier haben Sie im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten freie Krankenkassenwahl.
- Die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist gesetzlich geregelt und für alle Krankenkassen gleich, so dass die Krankenkassenwahl keinen Einfluss auf die Beitragshöhe hat. Die entsprechenden Beiträge werden für Sie direkt an den Gesundheitsfond weitergeleitet.
- Als Empfänger/innen von Sozialgeld werden Sie nicht durch den Landkreis Peine zur Krankenversicherung (Familienversicherung) angemeldet. Hierfür ist der Hauptversicherte (Pflichtversicherte) selbst verantwortlich. In Einzelfällen wenden Sie sich bitte an Ihre/n persönliche/n Ansprechpartner/in oder an Ihre Krankenkasse.
- In der Rentenversicherung wird eine sogenannte Anrechnungszeit dem Rentenversicherungsträger gemeldet.
- Leistungsberechtigte, die vor Leistungsbeginn in einer privaten Krankenkasse Mitglied waren, verbleiben in dieser Krankenversicherung. Es wird dort der hälftige Beitrag des Basistarifes übernommen. Die andere Hälfte wird Ihnen von Ihrer Versicherungsgesellschaft erlassen, solange Sie Arbeitslosengeld II beziehen.
- Der Kinderzuschlag ist für Familien vorgesehen, bei denen die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft allein durch die Kinder ausgelöst wird. Die Eltern müssen also mindestens über ein Einkommen oder über Vermögen verfügen, mit dem sie ihren eigenen Bedarf decken können.
- Der Kinderzuschlag beträgt maximal 140 € pro Kind.
- Der Kinderzuschlag ist bei der Familienkasse (zuständige Agentur für Arbeit) zu beantragen.
- Es steht Ihnen kein Wahlrecht zwischen dem Zuschlag und den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu, wenn Sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kinderzuschlages erfüllen und die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für mindestens drei Monate beseitigt wird.

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