Inhalt

Dienstleistungen A-Z

Kurzmenü


Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber anzeigen

Zuständig

Amt 30

Kontakt

Abt. Allg. Ordnung/Gewerbe

Rechtsgrundlage

§ 23 Absatz 3 und 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)

Zuständige Stelle

In Niedersachsen ist die örtliche Gemeinde zuständig

Online-Dienste

Für Ihren Wohnort wurde leider keine Online-Dienste gefunden.