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Gesundheitsbescheinigung für Bienen für Verkaufs- und/oder Wanderzwecke

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Volltext

Zur Wanderung und zum Verkauf von Bienenvölkern ist eine Gesundheitsbescheinigung notwendig, die vom Veterinäramt ausgestellt wird.

Ansprechpunkt

Bei Fragen zur Gesundheitsbescheinigung können Sie sich per E-Mail an  pamela.wandscher[at]stadt-oldenburg.de  oder  veterinaerwesen[at]stadt-oldenburg.de  wenden.

Voraussetzungen

Für die Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung für Verkaufs- und/oder Wanderzwecke ist ein aktuelles Untersuchungsergebnis auf amerikanische Faulbrut (AFB) von sämtlichen Bienenvölkern eines Bienenstandes (in der Regel als Futterkranzprobe) erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

  • Aktueller Untersuchungsbefund zum Nachweis der Freiheit von Sporen der amerikanischen Faulbrut.

Kosten

Die Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung ist kostenpflichtig und richtet sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV).

Die Gebühr richtet sich nach der Anzahl an Bienenvölkern, für die die Gesundheitsbescheinigung erstellt wird, beträgt jedoch mindestens 10 Euro. 

Frist

Gesundheitsbescheinigungen richten sich hinsichtlich der Gültigkeit nach dem Entnahmedatum einer Futterkranzprobe. Ist eine Entnahme vor dem 01. September erfolgt, beträgt die Gültigkeit neun Monate, ist eine Entnahme nach dem 01. September erfolgt, beträgt die Gültigkeit 12 Monate.

Bearbeitungsdauer

Bis zu fünf Arbeitstage.

Verfahrensablauf

Die Gesundheitsbescheinigung für Bienenvölker kann online auf dieser Seite beantragt werden.

Nach Antragstellung unter Beifügung des notwendigen Untersuchungsergebnisses erfolgt die Prüfung und gegebenenfalls anschließende Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung, die dem/der Bienenhalter/in übersandt wird.

Hinweise (Besonderheiten)

Für die Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung ist eine Registrierung beim Veterinäramt der Stadt Oldenburg als Bienenhalter/in erforderlich.

Im Falle einer Wanderung ist die Gesundheitsbescheinigung vor dem Wandern der am Wanderstandort zuständigen Veterinärbehörde vorzulegen. An dem vorübergehenden Wanderbienenstand hat der/die Besitzer/in ein Schild mit Namen, Anschrift sowie der Zahl der dort gehaltenen Bienenvölker in deutlicher und gut sichtbarer Schrift anzubringen.

Rechtsgrundlage(n)