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Zoo: Genehmigung

Leistungsnummer:

Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden.

Nicht als Zoo gelten:

  • Zirkusse,
  • Tierhandlungen,
  • Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf heimischen Arten von Schalenwild,
  • Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.  

Die Errichtung, Erweiterung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Zoos bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde. Die Genehmigung wird für bestimmte Anlagen und bestimmte Betreiber erteilt und legt für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl fest.  

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.