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Einladungen

Ausländische Staatsangehörige benötigen für die vorübergehende Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in manchen Fällen ein Besuchsvisum.

Für welche Staatsangehörige ein Visum notwendig ist, erfahren Sie auf den Seiten des Auswärtigen Amts.

Die deutschen Auslandsvertretungen verlangen von dem Ausländer zur Bearbeitung des Visa-Antrages einen Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes durch eine vom Gastgeber abgegebene Verpflichtungserklärung. Rechtsgrundlage für die Abgabe der Verpflichtungserklärung ist § 68 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

Mit der Abgabe dieser Erklärung wird die Verpflichtung eingegangen, für sämtliche Kosten des Ausländers während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet aufzukommen, insbesondere für die Kosten des Lebensunterhaltes und die Kosten für die Ausreise.

Zur Abgabe der Verpflichtungserklärung sind vorzulegen:

  • Mietvertrag (ggf.Nachweis über Eigentum),
  • 3 Einkommensnachweise aus neuester Zeit über das monatliche Nettoeinkommen;bei Selbstständigkeit: Nachweis eines Steuerberaters oder des Steuerbescheides,(die Kostenübernahme kann auch durch Vorlage einer Bankbürgschaft glaubhaftgemacht werden),
  • aktuelle Arbeitgeberbescheinigung über Beginn, Befristung des Arbeitsverhältnisses,sowie Angaben, ob es ungekündigt ist (nicht Arbeitsvertrag)
  • Versicherungsnachweis über den Abschluss einer Krankenversicherung für deneingeladenen Gast (muss spätestens bei der Deutschen Botschaft nachgewiesenwerden),
  • Personalausweis/Reisepass.

Für jede Verpflichtungserklärung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 29,00 EUR erhoben.

Zur Abgabe der Verpflichtungserklärung vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch einen Termin.

Die Abgabe der Verpflichtungserklärung durch eine dritte Person mit Vollmacht ist bis auf weiteres nicht möglich.