Inhalt

Erlaubnispflichtige Betriebe

1. Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz

Für eine Reihe von z.T. gewerblichen Tätigkeiten ist nach dem Tierschutzgesetz eine Erlaubnis erforderlich, die vor Beginn der Tätigkeit eingeholt werden muss.

Voraussetzung ist unter anderem, dass die Antragsteller hinsichtlich der Tätigkeit, die ausgeübt werden soll, ihre besondere Sachkunde nachweisen können und dass die geplanten Einrichtungen tierschutzgerecht sind.