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Wiederinbetriebnahme Feuerungsanlagen

Aufgrund eines Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, mit Bezug auf die aktuelle Gasmangellage, können Eigentümerinnen und Eigentümer von außer Betrieb genommenen Feuerungsanlagen eine bis April 2023 befristete Wiederinbetriebnahme Ihrer Anlagen bei der Unteren Immissionsschutzbehörde beantragen.

Voraussetzungen dafür sind:

  • Der Nachweis über den Besitz einer Gasheizung
  • Die Bestätigung, dass die Feuerungsanlage vom Schornsteinfeger stillgelegt wurde und wieder in Betrieb genommen werden kann
  • Die Bestätigung, dass die Feuerungsanlage bisher nicht abgebaut wurde

Der Antrag kann nur vom Eigentümer der Immobilie gestellt werden, in der sich die Feuerungsanlage befindet.