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Häufig gestellte Fragen zur Kommunalen Wärmeplanung

Auf dieser Seite werden häufig gestellte Fragen (FAQs) zur Kommunalen Wärmeplanung beantwortet.

Auf welcher Grundlage beruht die Kommunale Wärmeplanung?

Auf Bundesebene wurde im Dezember 2023 das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG) beschlossen. Dieses Gesetz ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Damit es auch für die Kommunen gilt, muss das Bundesgesetz erst in die Landesgesetze der Bundesländer übernommen werden. In Niedersachsen ist die Pflicht für eine Kommunale Wärmeplanung mit entsprechenden Vorgaben bereits im niedersächsischen Klimaschutzgesetz (NKlimaG) verankert. Bislang sind dadurch nur die Ober- und Mittelzentren, also im Gebiet des Landkreises Peine die Stadt Peine, verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2026 einen Wärmeplan zu erstellen. Es besteht bereits ein Entwurf einer Gesetzesnovelle, wodurch auch die kleinen Kommunen verpflichtet werden und Fristen an das Bundesgesetz angeglichen werden, sodass alle Gemeinden verpflichtet sind, spätestens bis zum 30. Juni 2028 Wärmepläne zu erstellen.

Wie läuft die Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung ab?

Im WPG werden die Inhalte, die in den Wärmeplänen berücksichtigt werden müssen, und die notwendigen Schritte für die Kommunen zur Zielerreichung klar definiert.

Die Kommunale Wärmeplanung erfolgt in den folgenden vier wesentlichen Schritten:

1. Schritt: Bestandsanalyse

Hier wird der Bestand der Gebäude im gesamten Stadt- bzw. Gemeindegebiet analysiert und geschaut, welche Gebäudetypen, welches Gebäudealter und welche Wärmeversorgung (Heizungsart) vorhanden sind. Außerdem wird ermittelt wie hoch der Energieverbrauch (zum Beispiel von Erdgas und Heizöl) im Jahr ist und wie viele Treibhausgas-Emissionen die Wärmeversorgung im betrachteten Gebiet pro Jahr verursacht.

2. Schritt: Potentialanalyse

In diesem Schritt wird betrachtet, wo sich generell der Energieverbrauch einsparen lässt und wo es welche Möglichkeiten im Stadt- bzw. Gemeindegebiet gibt, Gebäude mit Wärme aus erneuerbaren Energien zu versorgen. Dafür werden unterschiedliche Wärmeversorgungsoptionen geprüft, wie zum Beispiel Wärme aus Geothermie (Erdwärme), Solarthermie (Wärme aus Sonnenenergie) oder aus Abwärme (beispielsweise aus industriellen Prozessen). 

3. Schritt: Ziel-Szenario

Auf Basis der Ergebnisse aus den Schritten 1 und 2 wird berechnet, wie sich der Wärmeverbrauch/-bedarf in den nächsten Jahren entwickeln wird und welche Wärmeversorgungsstrukturen entstehen müssen, damit 2040 (Zieljahr der Treibhausgasneutralität in Niedersachsen durch Vorgabe im NKlimaG) eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung erreicht werden kann.

4. Schritt: Handlungsstrategie mit Maßnahmen

Zum Schluss wird eine Strategie für das Stadt- bzw. Gemeindegebiet entwickelt, wie der Wärmebedarf gesenkt werden kann und was es braucht, um eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung zu erreichen. Diese Strategie beinhaltet Maßnahmen zur Umsetzung. Welche Maßnahmen das genau werden, wird aus den Ergebnissen der fachlichen Untersuchungen hervorgehen. Erste Erfahrungen aus anderen Städten zeigen, dass zum Beispiel eine Maßnahme die Erstellung eines konkreten Prüfgebiets für die Eignung von Fernwärme sein kann.

Welche Auswirkungen hat die kommunale Wärmeplanung auf Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer?

Die Kommunale Wärmeplanung ist rechtlich unverbindlich und löst keine direkten Pflichten für Privathaushalte aus. In einem Wärmeplan können jedoch Wärmenetz- und Wasserstoffnetzausbaugebiete dargestellt werden. Dies beantwortet aber noch nicht, wer, wann und wo ein Wärmenetz zu welchen Konditionen baut. Die Ausschreibung von Detailmaßnahmen sowie die Maßnahmenumsetzung sind Folgeprozesse der Kommunalen Wärmeplanung. Bis also Investoren sowie Betreiber für ein Wärmenetz gefunden sind, kann noch einmal einige Zeit vergehen.

Direkte Regelungen für Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer beinhaltet das Gebäudeenergiegesetz (GEG).