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Warum der Landkreis Peine bisher (noch) auf ein flächendeckendes Verbot der Freilandhaltung verzichtet

Auf der Internetseite des LAVES ist auf einer Karte Niedersachsens zu erkennen, dass die meisten niedersächsischen Landkreise mittlerweile die kreisweite Aufstallung von Geflügel angeordnet haben, wobei auch dort Kleinsthaltungen, dies sind Geflügelhaltungen die weniger als 50 Tiere halten, meist von der Aufstallung ausgenommen sind.

Im Landkreis Peine wurde bisher keine pauschale Aufstallungspflicht angeordnet, so wie auch in vielen umliegenden südlichen oder nordwestlichen Landkreisen Niedersachsens wird hier stattdessen auf das Instrument der einzelbetrieblichen Aufstallungsanordnung gesetzt.

Dies mag viele verwundern, hat man doch noch in Erinnerung, wie rigoros in den Vorjahren, auch wenn nur bei einem einzigen Wildvogel der Nachweis der Geflügelpest erfolgt ist, flächendeckend für große Gebiete und unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Vögel die Aufstallung für alle Geflügelhalter angeordnet wurde.

Der Umgang mit der Geflügelpest bei Wildvögeln hat sich jedoch seitdem kontinuierlich geändert. Rechtsvorschriften wurden aufgrund der in den Vorjahren gewonnen wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechend angepasst.

War früher der Ausbruch der Geflügelpest beim Wildgeflügel ein eher seltenes und schließlich eher saisonales Geschehen, das beispielswese im Sommer ganz zum Erliegen kam, so gab es in den letzten Jahren zunehmend mehr Ausbrüche in den Wildgeflügelbeständen. Nicht immer jedoch wurden parallel dazu auch Einschleppungen in Geflügelbetriebe beobachtet. So gab es in Landkreisen ohne flächendeckende Aufstallungsanordnung keineswegs automatisch mehr Geflügelpestausbrüche als in Kreisen mit Aufstallungsanordnung.

Auch die Einschätzung der Gefahr für größere Tierhaltungen, die von kleinen Hobbyhaltungen ausgeht, hat sich verändert: Die epidemiologischen Untersuchungen haben ergeben, dass selbst von infizierten Kleinstgeflügelhaltungen, die nicht in unmittelbarer Nähe eines Großbetriebes sind, nur selten eine Einschleppung für Großbetriebe ausgeht. Die Faktoren, die zur Einschleppung der Geflügelpest in einen Geflügelbetrieb führen, sind um ein Vielfaches komplizierter.

Aus diesem Grund betont auch Niedersachsens Landwirtschaftsministerin Staudte, dass derzeit das Land Niedersachsen weit weg ist von landesweit geltenden Aufstallungsanordnungen. Stattdessen solle im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsabwägung zwischen dem auch aus Tierschutzsicht wichtigen Interesse an einer Fortsetzung der Freilandhaltung und maximalen Schutzvorkehrungen auf Grundlage einer lokal vorzunehmenden Risikobewertung abgewogen werden. In den vergangenen Jahren seien auch mit Stallpflichten belegte Landkreise trotzdem besonders betroffen gewesen. Die Stallhaltung allein bietet keine hundertprozentige Garantie, dass die aufgestallten Tiere vor Ansteckung geschützt sind.

Vielmehr muss bei der Risikobewertung u.a. berücksichtigt werden, wie hoch die Geflügeldichte jeweils ist, wie hoch die lokale Wildvogeldichte ist, ob nur vereinzelt durchziehende Wildvögel betroffen sind oder ob die heimische Wildvogelpopulation bereits stark betroffen ist. Auch, ob Betriebe aufgrund der lokalen Gegebenheiten wirksam Biosicherheitsmaßnahmen umsetzen können, spielt eine wichtige Rolle für die Abwägung für oder gegen eine verordnete Stallpflicht.

Wichtig für die lokale Risikobeurteilung im Landkreis Peine sind die Faktoren geringe Geflügeldichte im Landkreis sowie bisher nur zwei isolierte Einzelfälle ausschließlich von Kranichen auf dem Durchzug, weitere Tiere außer den beiden verendeten Tieren konnten auch bei Nachsuche nicht an den Fundorten beobachtet werden.

Einigen Geflügelhaltern mit besonders exponierten größeren Freilandhaltungen wurde in Abstimmung mit den Betrieben vorsorglich die einzelbetriebliche Aufstallung verfügt.

Im Landkreis Peine halten 95 Prozent der Geflügelhalter weniger als 50 Tiere, diese wären auch bei einem Landkreis weiten Aufstallungsgebot durch Allgemeinverfügung bei der derzeit bevorzugten Variante, Aufstallung für Geflügelhaltungen mit der Ausnahme der Kleinstgeflügelhaltungen mit weniger als 50 Tieren, nicht betroffen.

Geflügelhaltern, die Ihre Tiere schützen wollen, wird vor allem die Überprüfung des eigenen Biosicherheitskonzepts sowie genaue Einhaltung von Biosicherheitsmaßnamen empfohlen, die freiwillige Aufstallung kann eine sinnvolle Ergänzung sein.

Landwirtschaftlichen Freiland-Geflügelhaltern, die Ihre Tiere aufstallen wollen, oder Beobachtungen mitteilen möchten, die die aktuelle Risikobewertung ändern könnten, wird die Abstimmung mit dem Veterinäramt zur Vermeidung von Nachteilen angeboten. Die aktuelle Situation wird engmaschig beobachtet, und nötigenfalls an aktuelle Entwicklungen angepasst.

Extra für Hobbygeflügelhalter hat das LAVES ein Merkblatt entworfen, dass wichtige Pflichten und Vorsichtsmaßnahmen kurz zusammenfasst.

Auf der gleichen Seite findet sich auch das umfangreiche niedersächsische Biosicherheitskonzept für Geflügelhalter.

Alle Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter sind zur Anwendung von geeigneten Biosicherheitsmaßnahmen nach dem EU-Tiergesundheitsrecht verpflichtet; dies gilt auch für Hobbyhaltungen und Rassegeflügelzuchten.