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Schiedsamtsangelegenheiten

Zuständig

Stabsstelle Recht

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Frau El-Bira

Leistungsbeschreibung

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A. Aufgaben der Schiedsämter
 

1. Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen

Bei vielen kleineren Straftaten muss der "Verletzte" zunächst versuchen, sich mit dem "Beschuldigten" außergerichtlich zu versöhnen, ehe er Privatklage vor dem Strafgericht erheben kann. Für diesen in der Strafprozessordnung vorgeschriebenen Sühneversuch ist das Schiedsamt die zuständige Stelle. Solche Schlichtungsverhandlungen finden zum Beispiel statt bei Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung.

Wie die Erfahrung zeigt, werden dabei über die Hälfte der Fälle gütlich - nämlich durch eine rechtsverbindliche Schlichtung - beigelegt, so dass die Gerichte nicht mehr bemüht werden müssen.


2. Das Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche

Das Schiedsamt kann auch - was bisher wenig bekannt ist - freiwillig bei Streitigkeiten des täglichen Lebens um bürgerlich-rechtliche Ansprüche angerufen werden. Bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen, etwa aus Verträgen über den Kauf von Sachen oder mit Handwerkern, empfiehlt sich das ebenso, wie bei vielen Auseinandersetzungen, die sich aus dem Zusammenleben - zum Beispiel als Nachbarn oder Hausgenossen - ergeben können. Auch hier arbeiten die Schiedsfrauen und Schiedsmänner sehr erfolgreich.

 

B. Vorteile einer Schlichtung vor dem Schiedsamt

 


Die einvernehmliche Beilegung eines Streites oder einer Auseinandersetzung erleichtert es den Parteien, auch weiterhin im täglichen Leben miteinander auszukommen. Eine Schlichtung vor dem Schiedsamt trägt daher in vielen Fällen mehr zum Rechtsfrieden zwischen den Parteien bei als ein "erstrittenes Urteil".

Gleichwohl werden gerade die Zivilgerichte auch in so genannten Bagatellsachen immer mehr in Anspruch genommen. Dabei wird oft in einem langwierigen Verfahren mit umfangreichen Schriftsätzen durch alle Instanzen gestritten. Ein solches Verfahren sollte jedoch den Fällen vorbehalten bleiben, die unbedingt der gerichtlichen Klärung bedürfen.

Streitschlichtung, wie sie das Schiedsamt anbietet, ist häufig der bessere und auch kostengünstigere Weg, einen Konflikt zu bereinigen. Der Schiedsmann oder die Schiedsfrau arbeiten ehrenamtlich, geduldig und sachlich in unkomplizierter Atmosphäre. Es gelingt dadurch häufig, den sozialen Frieden wieder herzustellen.

Die Gebühren für eine Schlichtungsverhandlung vor dem Schiedsamt sind im Verhältnis zu denen für ein gerichtliches Verfahren niedrig und betragen nur wenige Euro.

Die Erfolgsbilanz der Schiedsämter kann sich sehen lassen. Seit langen Jahren werden über die Hälfte der Verfahren zur Zufriedenheit aller Beteiligten abgeschlossen. Dieses Ergebnis ist es sicherlich wert, eine Streitschlichtung durch das Schiedsamt zu versuchen.

 

C. Zuständigkeit und Verfahren

 

Leistungsbeschreibung

Schiedsamtsbezirke und Schiedspersonen in der Stadt Peine

Die Schiedspersonen werden vom Rat der Stadt Peine für die Dauer von fünf Jahren gewählt und anschließend vom Amtsgericht bestätigt und förmlich verpflichtet.

Die Stadt Peine ist in drei Schiedsamtsbezirke aufgeteilt. Zuständig ist jeweils das Schiedsamt, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin wohnt.

                                                                                      

Schiedsamtsbezirk I

 

Herr Thomas Herkner

Telefon: 01522 – 9429801

E-Mail: thomas.herkner@gmail.com


Schiedsamtsbezirk II

 

Frau Katrin Nowacki

Telefon: 05171 / 5406996

Mobil: 0160 – 94450976

E-Mail: katrinnk@gmx.de

Anschrift: Hauptstraße 25, 31228 Peine

 

Schiedsamtsbezirk III

 

Frau Ulrike Gräfin von Hardenberg

Telefon: 05171 / 52203

Anschrift: Am Gutshof 4, 31226 Peine

 

 

Das Schlichtungsverfahren

Der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens wird schriftlich oder mündlich „zu Protokoll“ der zuständigen Schiedsperson gestellt, die daraufhin alle beteiligten Parteien zu einer mündlichen Schlichtungsverhandlung einlädt. Zu diesem Termin sind die Parteien verpflichtet, persönlich zu erscheinen.

Hier wird die Angelegenheit unter Ausschluss der Öffentlichkeit erörtert mit dem Ziel, eine sachgerechte und einvernehmliche Einigung zu erreichen.

Kommt eine gütliche Einigung zustande, wird diese als Vergleich protokolliert und ist für die Parteien verbindlich. Sollte eine Partei die darin übernommenen Verpflichtungen nicht freiwillig erfüllen, können diese wie aus einem gerichtlichen Urteil vollstreckt werden.

Einigen sich die Parteien im Schlichtungsverfahren nicht, erteilt die Schiedsperson eine Erfolglosigkeitsbescheinigung, mit der anschließend beim Amtsgericht Privatklage erhoben werden kann.

Eine Schlichtungsverhandlung vor dem Schiedsamt ist im Vergleich zu einem gerichtlichen Verfahren mit nur geringen Kosten verbunden. Neben den Auslagen des Schiedsamts, z.B. Zustellungskosten, fallen Gebühren zwischen 15,00 € und 50,00 € an.

 

Rechtsgrundlagen:
Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (NSchÄG)
Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (NSchlG)

 

Weitere Informationen

Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Stadt Peine unter der Rufnummer 05171 / 49-9216 sowie beim

Amtsgericht Peine, Am Amthof 2, 31224 Peine, Telefon: 05171 / 705 – 0

oder unter

Niedersächsisches Landesjustizportal – Gemeindliche Schiedsämter
https://justizportal.niedersachsen.de/startseite/gerichte_und_staatsanwaltschaften/zivilgerichtsbarkeit/schlichtung/schlichtungseinrichtungen/gemeindliche-schiedsaemter-10687.html

Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. – BDS – Bundesverband
www.schiedsamt.de

Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. – BDS – Landesvereinigung Niedersachsen
www.bds-niedersachsen.com

Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. – BDS – Bezirksvereinigung Braunschweig
www.bds-braunschweig.de