Dienstleistungen A-Z


Reisegewerbe Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten

Zuständig

Abt. Allg. Ordnung/Gewerbe

Zuständig

Amt 30

Leistungsbeschreibung

Text überspringen

Im Reisegewerbe sind u.a. folgende Tätigkeiten verboten;

Die Ausnahmen von den Verboten müssen Sie im Einzelfall bei der zuständigen Behörde beantragen.
 

Verfahrensablauf

Text überspringen

Die Ausnahmen von Verboten im Reisegewerbe beantragen Sie im Einzelfall bei der zuständigen Stelle.

An wen muss ich mich wenden?

Text überspringen

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Voraussetzungen

Text überspringen

Es dürfen sich aus der Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken gegen die Ausnahme vom Verbot ergeben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Text überspringen

Es gelten keine Fristen. Die Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Ausnahmegenehmigung begonnen werden.

Rechtsgrundlage

Text überspringen

Was sollte ich noch wissen?

Text überspringen

Fachlich freigegeben durch

Text überspringen

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

Niedersächsisches Ministerium für  Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Welche Unterlagen werden benötigt?

Text überspringen

Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern.

Eine Verordnung der Landesregierung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 GewO wurde nicht erlassen.

Welche Gebühren fallen an?

Text überspringen

Die Gebühr kann in Niedersachsen gem. § 1 Abs 1 i.V.m. dem Kostentarif (Anlage zu § 1 Abs. 1) AllGO bis zu 133,00 Euro betragen.

Teaser

Text überspringen

Wenn Sie eine Tätigkeit ausüben wollen, die im Reisewerbe nicht erlaubt ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung beantragen.

Anträge / Formulare

Text überspringen

Rechtsbehelf

Text überspringen

In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig, vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.