Dienstleistungen A-Z


Versteigerung: Anzeige

Zuständig

Abt. Allg. Ordnung/Gewerbe

Zuständig

Amt 30

Leistungsbeschreibung

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Eine Versteigerung ist spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Versteigerungstermin anzuzeigen.

An wen muss ich mich wenden?

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Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde sowie bei der Industrie- und Handelskammer (IHK), in dessen/deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Rechtsgrundlage

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Was sollte ich noch wissen?

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Eine Nachmeldung einzelner Versteigerungsgegenstände ist möglich, wenn die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2a Versteigererverordnung (VerstV) erfüllt sind.

Eine neue Versteigerung am Ort der vorhergehenden Versteigerung darf erst dann begonnen werden, wenn die vorhergehende Versteigerung mindestens vor 5 Tagen beendet wurde. Eine Versteigerung darf die Dauer von 6 Tagen nicht überschreiten. In Einzelfällen kann die zuständige Stelle gemäß § 3 Absatz 3 VerstV von den genannten Fristen Ausnahmen gewähren.

Fachlich freigegeben durch

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Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Welche Unterlagen werden benötigt?

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werden zusätzlich folgende Angaben benötigt:

Welche Gebühren fallen an?

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Es fallen keine Gebühren an.