Dienstleistungen A-Z


Anzeigefrist einer Versteigerung: Verkürzung

Zuständig

Abt. Allg. Ordnung/Gewerbe

Zuständig

Amt 30

Leistungsbeschreibung

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In Ausnahmefällen, insbesondere bei Versteigerungen leicht verderblicher Waren, kann eine Verkürzung der zweiwöchigen Anzeigepflicht von Versteigerungen beantragt werden.

An wen muss ich mich wenden?

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Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde und zugleich bei der Industrie- und Handelskammer. Dabei ist die Kommune und die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll.

Welche Fristen muss ich beachten?

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Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

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Welche Unterlagen werden benötigt?

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Bei Versteigerung von Waren, die

  1. zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehören oder
  2. wegen Geschäftsaufgabe veräußert werden oder
  3. im Wege der öffentlichen Versteigerung aufgrund gesetzlicher Vorschrift veräußert werden (§ 383 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und
  4. in offenen Verkaufsstellen angeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht,

werden zusätzlich folgende Angaben benötigt:

Welche Gebühren fallen an?

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Wenn die Frist für die Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Versteigererverordnung (VerstV) verkürzt wird, werden Gebühren nach dem behördlichen Zeitaufwand erhoben.

Fachlich freigegeben durch

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Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr