Dienstleistungen A-Z


Zusätzliche Leistungen für Kinder mit Behinderungen in Krippen und Kindergärten Bewilligung

Zuständig

Amt 40

Kontakt

Leistungsbeschreibung

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Die Eingliederungshilfe verfolgt das Ziel, eine Behinderung zu vermeiden oder diese zu mildern. Wenn Ihr Kind eine Behinderung hat oder von einer Behinderung bedroht ist, können Ihnen zusätzliche Leistungen für die Betreuung in der Kindertagesstätte bewilligt werden. Dafür muss ein individueller Förderbedarf festgestellt sein.

Ihr Kind kann in einer integrativen Gruppe mit Kindern mit Behinderungen und ohne Behinderungen betreut werden oder alleine in einer Gruppe mit Kindern ohne Behinderungen (Einzelintegration). Hierbei sind zusätzliche Leistungen in Krippengruppen (Kinder im Alter unter 3 Jahren), Kindergartengruppen (Kinder ab dem 3. Lebensjahr) und in Hortgruppen (von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) möglich.

Bei einem bestimmten Förderbedarf können Kinder auch in einem Heilpädagogischen Kindergarten für Kinder mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung, in einem Sprachheilkindergarten oder in einem Heilpädagogischen Kindergarten für Kinder mit einer Hörbehinderung betreut werden.

In Sprachheilkindergärten oder Heilpädagogischen Kindergärten für Kinder mit einer Hörbehinderung werden Kinder mit einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Sprach- oder Hörbehinderung – in der Regel nach Vollendung des 4. Lebensjahres – betreut. Sie erhalten dort sowohl heilpädagogische als auch medizinisch-therapeutische Leistungen.

Heilpädagogische Kindergärten, Sprachheilkindergärten und Heilpädagogische Kindergärten für Kinder mit einer Hörbehinderung haben sich auf die Förderung und Betreuung von Kindern mit Behinderungen spezialisiert. Sie bieten nicht immer eine gemeinsame Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderungen an. Stellt der Träger der Eingliederungshilfe einen individuellen Unterstützungsbedarf bei Ihrem Kind fest, übernimmt er die Kosten für die Leistungen. Ihr Einkommen und Vermögen wird gegebenenfalls angerechnet.

In einem Sprachheilkindergarten oder in einem Heilpädagogischen Kindergarten für Kinder mit einer Hörbehinderung werden heilpädagogische und medizinisch-therapeutische Leistungen als „Sprachheilbehandlung gemeinsam erbracht (interdisziplinäre Komplexleistung). Grundlage hierfür ist die niedersächsische „Vereinbarung über die heilpädagogische Förderung und die medizinischen Therapien in Sprachheilkindergärten“. Ob bei Ihrem Kind ein Bedarf vorliegt, stellt der örtliche Träger der Eingliederungshilfe fest - unter Beteiligung der Fachberatung Hören, Sprache und Sehen des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.

An wen muss ich mich wenden?

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Zuständig sind die Träger der Eingliederungshilfe.

Für Eingliederungshilfe-Leistungen an Kinder und Jugendliche mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung ist der örtliche Träger der Eingliederungshilfe zuständig.

Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover. Grundsätzlich ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dem Ihr Wohnsitz liegt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

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Welche Gebühren fallen an?

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Es fallen keine Gebühren an.

Was sollte ich noch wissen?

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Weiterführende Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung sowie des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie. Zudem halten die zuständigen Behörden für Eingliederungshilfe auf ihren Internetseiten Informationen zu den Leistungen und Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern bereit.

Fachlich freigegeben durch

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Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Verfahrensablauf

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Voraussetzungen

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Voraussetzung für die Eingliederungshilfe ist

Der individuelle Unterstützungsbedarf wird im Rahmen eines Teilhabe- und Gesamtplanverfahrens durch den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe festgestellt.

Bearbeitungsdauer

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Die Bearbeitungsdauer des Antrages hängt von vielen unterschiedlichen Voraussetzungen ab.

Unterstützende Institutionen

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Ein weiterer Ansprechpunkt ist die Fachberatung Hören, Sprache und Sehen beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, wenn Sie Fragen zu einer festgestellten oder vermuteten Sprach- oder Hörbehinderung Ihres Kindes haben.