Dienstleistungen A-Z


Eheschließung Vollzug mit ausländischem Partner

Zuständig

Amt 15

Kontakt

Bürgerbüro - Team A -

Leistungsbeschreibung

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Für die Begründung einer Ehe, ist die standesamtliche Trauung im deutschen Rechtsbereich grundlegend erforderlich.

Bei der Prüfung der sogenannten Ehefähigkeit von ausländischen Eheschließenden (Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates) kommt es darauf an, ob sich aus dem jeweiligen Heimatrecht des ausländischen Partners gesetzliche Ehehindernisse ergeben. Durch diese Prüfung soll vermieden werden, dass in Deutschland eine Ehe geschlossen wird, die im Heimatstaat des Eheschließenden unwirksam, aufhebbar, oder ungültig ist.

Die Vornahme der Eheschließung erfolgt, im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung zweier Personen, durch einen/e Standesbeamt*in.

Einzige Ausnahme bildet die Eheschließung zweier Ausländern, vor einer von der Regierung des Heimatstaates ordnungsgemäß ermächtigten Trauungsperson in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form, insofern einer der Verlobten Angehöriger dieses Staates ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

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Welche Gebühren fallen an?

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Gebühr: nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 100 EUR

Für die Vornahme der Eheschließung außerhalb der Diensträume des Standesamtes bei einem über das Übliche hinausgehenden Verwaltungsaufwand, ausgenommen Eheschließungen bei lebensgefährlichen Erkrankungen.

Voraussetzungen

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Zuständige Stelle

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Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, bei dem nach Ihrer Wahl Ihre Ehe geschlossen werden soll. 

Bearbeitungsdauer

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Die Dauer kann variieren. Wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.

Anträge / Formulare

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Keine

Rechtsbehelf

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Lehnt das Standesamt die Vornahme Ihrer Eheschließung ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, Ihre Eheschließung vorzunehmen.