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Gewässeraufsicht

Zuständig

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Die Gewässeraufsicht umfasst die Durchsetzung und Überwachung notwendiger Maßnahmen

Die Handlungsbefugnisse der zuständigen Stelle sind normiert in den §§ 100 und 101 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) sowie in § 128  Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG).

Rechtsgrundlage

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Welche Unterlagen werden benötigt?

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Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

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Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.