Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Entscheidung über den Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist kostenpflichtig. Die auf der Grundlage des Landesgebührengesetzes erlassene Gebührenverordnung sieht (in der Regel auch bei Ablehnung der Erlaubniserteilung) eine Verwaltungsgebühr vor.
Den „Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Betreiben von Tongeräten (und zur Nachtruhestörung)“ stellen Sie bei Ihrer zuständigen Stelle.