Dienstleistungen A-Z


Hilfe zur Gesundheit Bewilligung bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Zuständig

Fachdienst Soziales

Leistungsbeschreibung

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Als Leistungsempfängerin von Sozialhilfe oder Grundsicherung werden Sie – wenn Sie nicht krankenversichert sind – vom Sozialamt bei Schwangerschaft und Mutterschaft unterstützt. Dabei erhalten Sie die normalen Krankenkassenleistungen:

 

 

Falls benötigt, erhalten Sie Pflege in stationären Einrichtungen. Wenn Sie zu Hause Pflege benötigen und die Familie die Pflege nicht übernehmen kann, werden auch anteilig Kosten für die häusliche Pflege übernommen. Das hängt jedoch von der Pflegestufe ab.

Fachlich freigegeben am

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07.07.2020

Welche Unterlagen werden benötigt?

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Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.

Welche Gebühren fallen an?

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Es entstehen - mit Ausnahme der üblichen Selbstbehalte - keine Kosten.  

Welche Fristen muss ich beachten?

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Es müssen keine Fristen beachtet werden. 

Rechtsgrundlage

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Voraussetzungen

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Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen, die keine gesetzliche oder keine ausreichende private Krankenversicherung haben, eine Bereitstellung der Leistungen über die Krankenkasse (§ 264 Abs. 4 SGB V) nicht in Betracht kommt und denen die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist.

Zuständige Stelle

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Zuständig ist

oder

in der der Wohnsitz liegt.

Fachlich freigegeben durch

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Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung