Dienstleistungen A-Z


Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Familiennachzug eines ausländischen Elternteils zu einem minderjährigen Deutschen

Zuständig

Fachdienst Ordnungswesen

Leistungsbeschreibung

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Sie können zu Ihrem deutschen, minderjährigen, ledigen Kind nachziehen, wenn Sie aus einem Staat außerhalb der EU oder des EWR kommen, das Personensorgerecht für das deutsche Kind innehaben und beabsichtigen, dieses auch auszuüben.

Personensorge umfasst das Recht und zugleich die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Minderjährig ist das Kind, wer es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ledig ist, wer nicht verheiratet ist und es auch noch nicht war; auch wer in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, ist nicht ledig

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist Ihnen die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Sie können zu Ihrem Kind auch nachziehen, wenn Sie kein Personensorgerecht innehaben. Voraussetzung ist, dass Sie mit Ihrem Kind bereits eine familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland führen. Eine familiäre Lebensgemeinschaft ist anzunehmen, wenn die Angehörigen regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht. Liegen die Voraussetzungen vor, entscheidet die Behörde im Wege des Ermessens über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

Unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt. 

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird für mindestens ein Jahr erteilt.

Verfahrensablauf

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Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

Der eAT ist grundsätzlich persönlich abzuholen.

An wen muss ich mich wenden?

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Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.

Telefon: 030 1815-1111

Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr

Voraussetzungen

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Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland

Welche Unterlagen werden benötigt?

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Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.

Welche Gebühren fallen an?

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Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

Hinweise:

Welche Fristen muss ich beachten?

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Bearbeitungsdauer

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etwa sechs bis acht Wochen.

Rechtsgrundlage

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§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 4 Aufenthaltsgesetz

Anträge / Formulare

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Rechtsbehelf

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Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.

Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.

Fachlich freigegeben durch

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Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport