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Heimbetreuung für Pflegeversicherte mit Behinderung beantragen

Zuständig

Fachdienst Soziales

Leistungsbeschreibung

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Leben Sie als Mensch mit Behinderung in einem Wohnheim oder einer anderen vollstationären Einrichtung, die Ihnen die soziale Teilhabe ermöglicht und Sie bei der Integration ins Arbeitsleben unterstützt? Dann übernimmt Ihre Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen 15 Prozent der Kosten.

Die Pflegekasse zahlt pro Monat jedoch maximal EUR 266,00. Die restlichen Kosten tragen Sie selbst. Wenn Ihr Einkommen dafür nicht ausreicht, haben Sie Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Wohngeld. Hierfür müssen Sie einen Antrag beim Sozialhilfeträger stellen. In der Regel ist dies das Sozialamt Ihres Wohnortes.

Dies gilt auch für besondere Wohnformen wie ein Wohnheim oder eine Wohngruppe für Menschen mit Behinderungen. Dabei müssen

Wenn Sie am Wochenende oder in den Ferien zuhause bei Ihren Angehörigen sind, haben Sie für diese Zeit Anspruch auf folgende Leistungen:

Verfahrensablauf

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Den Antrag auf Kostenübernahme bei der Pflege in einer vollstationären Einrichtung für Menschen mit Behinderung können Sie zum Beispiel per Post stellen sowie – bei vielen Pflegekassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.

An wen muss ich mich wenden?

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Weiterer Ansprechpunkt für die Eingliederungshilfe-Leistungen an Erwachsene:

Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Domhof 1

31134 Hildesheim

Telefon: 05121 304-0

Fax: 05121 304611

Zuständige Stelle

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Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Pflegekasse. Eingebunden ist auch der jeweilige Leistungsträger, zum Beispiel der zuständige Träger der Eingliederungshilfe

Zuständig für Eingliederungshilfe-Leistungen an erwachsene Personen: das Land Niedersachsen als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe.

Das Land Niedersachsen hat die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover für diese Aufgabe herangezogen.

Zuständig für Eingliederungshilfe-Leistungen an Kinder und Jugendliche mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung: der örtliche Träger der Eingliederungshilfe.

Das gilt auch, wenn die oder der Jugendliche noch eine allgemeinbildende Schule oder eine Tagesbildungsstätte besucht.

Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover.

Grundsätzlich sind der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dem Ihr Wohnsitz liegt.

Voraussetzungen

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Welche Unterlagen werden benötigt?

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Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer Pflegekasse.
 

Welche Gebühren fallen an?

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Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.

Welche Fristen muss ich beachten?

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Sie erhalten die Leistung Ihrer Pflegekasse erst ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, an dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag nicht in dem Kalendermonat, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, sondern später gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt.

Bearbeitungsdauer

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Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 2 bis 6 Arbeitstage.

Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Pflegekasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. 

Die Pflegekasse entscheidet über Anträge zeitnah.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Pflegekassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.

Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Pflegekasse versandt werden.

Sollte die Pflegebedürftigkeit oder der Anspruch auf Pflegeleistungen in Ihrem Fall noch nicht festgestellt worden sein oder ein Höherstufungsantrag hinsichtlich des Pflegegrades gestellt wird, muss der Medizinische Dienst eingebunden werden. Dadurch verlängert sich die Bearbeitung Ihres Anliegens meist um etwa 3 bis 4 Wochen.
 

Rechtsgrundlage

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Rechtsbehelf

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Sie können gegen die Entscheidung der Pflegekasse Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen.

Fachlich freigegeben durch

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Bundesministerium für Gesundheit

Fachlich freigegeben am

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22.11.2021

Anträge / Formulare

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-    Formulare: ja

-    Onlineverfahren möglich: Viele Pflegekassen bieten ein Onlineverfahren an. 

-    Schriftform erforderlich: nein

-    Persönliches Erscheinen nötig: nein