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Gewerbsmäßige Waffenherstellung und/oder gewerbsmäßiger Waffenhandel - Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder Zweigstelle anzeigen

Zuständig

Fachdienst Ordnungswesen

Leistungsbeschreibung

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Die Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

Verfahrensablauf

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Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungs- oder  der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

Zuständige Stelle

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Die für den Ort zuständige Waffenbehörde.

Voraussetzungen

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Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis wurde erteilt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

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Welche Gebühren fallen an?

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Die genauen Kosten kann Ihnen die zuständige Waffenbehörde mitteilen.

Welche Fristen muss ich beachten?

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Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung oder Schließung erfolgen.

Rechtsgrundlage

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Fachlich freigegeben am

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23.09.2020

Fachlich freigegeben durch

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Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration