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Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen

Zuständig

Fachdienst Ordnungswesen

Leistungsbeschreibung

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Die zuständige Behörde hatte Ihnen wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung Ihres Gewerbes untersagt. Sie möchten jedoch nun Ihre gewerbliche Tätigkeit wiederaufnehmen. Nach Ablauf eines Jahres, bei besonderen Gründen bereits vorher, kann die Behörde Ihnen die Wiederaufnahme Ihres Gewerbes auf Antrag gestatten.

Voraussetzung ist, dass Sie der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen können, dass die Gründe nicht mehr vorliegen, die zur Untersagung Ihrer Gewerbeausübung geführt haben. Die zuständige Behörde muss aufgrund Ihres zwischenzeitlichen Verhaltens außerdem die Prognose stellen können, dass Sie Ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werden.

In der Regel kann die Wiedergestattung erst nach einem Jahr erfolgen. Dieser Zeitraum wird für angemessen gehalten, um durch eine geänderte Lebensweise der Behörde gegenüber zu verdeutlichen, dass die Gründe für die Unzuverlässigkeit weggefallen sind. Aus übergeordneten Gründen – beispielsweise wirtschafts- oder strukturpolitischer Art – heraus, kann ausnahmsweise auch schon früher die Ausübung des Gewerbes wiedergestattet werden. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass durch die Wiederaufnahme des Gewerbes zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden, oder Gläubigern Ihres Betriebes der Schuldenabbau ermöglicht wird, indem in Ihrem Betrieb wieder Einnahmen zur Schuldenrückführung generiert werden. Alleine der Wegfall der die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände genügt nicht für die Verkürzung der Jahresfrist.

Verfahrensablauf

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Reichen Sie bei der zuständigen Stelle einen schriftlichen oder elektronischen Antrag auf Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit und die dazu erforderlichen Unterlagen ein.

Die zuständige Behörde prüft, ob Ihnen die Ausübung Ihrer Gewerbetätigkeit anhand Ihrer Nachweise wiedergestattet werden kann und trifft hierfür eine Prognoseentscheidung bezogen auf eine künftige ordnungsgemäße Ausübung Ihres Gewerbes.

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie die behördliche Entscheidung zur Wiedergestattung.

Zuständige Stelle

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Landkreise, kreisfreie Städte, große selbstständige Städte, selbstständige Gemeinden

Voraussetzungen

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Die Gründe, die zur Untersagung geführt hatten, liegen nicht mehr vor. Sie können die gewerberechtliche Zuverlässigkeit künftig wieder gewährleisten.

Nach der Untersagung sollte regelmäßig ein Jahr verstrichen sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

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Besonderheiten bei Zahlungsrückständen:

Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel:

Welche Fristen muss ich beachten?

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Rechtsgrundlage

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Anträge / Formulare

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Rechtsbehelf

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In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 8a Nds. AG VwGO abgeschafft. Daher kein Widerspruch zulässig, vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.

Fachlich freigegeben durch

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Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

Gebühren

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