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Stelle als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bzw. -fegerin aufgeben

Zuständig

Fachdienst Ordnungswesen

Leistungsbeschreibung

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Wenn Sie Ihre Stelle als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder –fegerin  aufgeben möchten, müssen  Sie den entsprechenden Verwaltungsakt, also Ihre Bestellung, durch die zuständige Behörde aufheben lassen.

Sie können die Aufhebung Ihrer Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder –fegerin freiwillig einleiten. Die Aufhebung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch zwangsweise eingeleitet werden. Mit Vollendung des 67. Lebensjahres endet die Bestellung. Ein Antrag auf Aufhebung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Wollen Sie die gesamte Tätigkeit als Schornsteinfeger oder –fegerin aufgeben,   können Sie anschließend die Löschung aus der Handwerksrolle beantragen und ggf. Ihr Gewerbe abmelden.

Verfahrensablauf

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Um die Aufhebung Ihrer Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder – fegerin zu beantragen, gehen Sie folgendermaßen vor:

Die zuständige Behörde meldet die Aufhebung der Bestellung unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, welches das Schornsteinfegerregister führt.

Zuständige Stelle

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Zuständig sind die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbstständigen Städte.

Voraussetzungen

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Die zuständige Behörde kann Ihre Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder -fegerin  aufheben,

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Welche Unterlagen werden benötigt?

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Welche Gebühren fallen an?

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Die zuständige Behörde kann Sie auffordern, ein amtsärztliches Gutachten über Ihren Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche Ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegt. Die Kosten müssen Sie selbst tragen.

Die Kosten für die Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder -fegerin richten sich nach Kostentarif 76.1.6 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO). Es wird nach dem Grund der Aufhebung und dem hierfür benötigten Zeitaufwand unterschieden. Die Kosten betragen mindestens 60 Euro.

Welche Fristen muss ich beachten?

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Sie müssen keine Fristen beachten.

Bearbeitungsdauer

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Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag bearbeitet.

Rechtsgrundlage

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Anträge / Formulare

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Rechtsbehelf

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Was sollte ich noch wissen?

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Fachlich freigegeben durch

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Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung