Wenn Sie Tiere in einem Zoo, zoologischen Garten, Tiergarten oder einer ähnlichen Einrichtung halten und/oder zur Schau stellen wollen, müssen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erlaubnis bei Ihrer zuständigen Veterinärbehörde beantragen.
Ob Sie die Erlaubnis bekommen, entscheidet die zuständige Stelle innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang Ihres Antrags. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Prüfung, obdie Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung vorliegen, kann diese Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden. Planen Sie daher genug Zeit für die Erlaubniserteilung vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit ein.
Erst nach Erhalt der Erlaubnis dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.
Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben, prüft die zuständige Stelle die Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Anschließend erfolgt ggf. eine Kontrolle durch den amtstierärztlichen Dienst bei Ihnen vor Ort und ggf. ein Sachkundegespräch. Im Anschluss erhalten Sie die Erlaubnis.
Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Landkreisen, der Region Hannover, den kreisfreien Städten sowie dem Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser.
Sie müssen die tierschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere des § 2 Tierschutzgesetz, sicherstellen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Tätigkeit erst nach Erhalt der Erlaubnis aufnehmen dürfen und die Bearbeitungszeit bis zu 4 Monate dauern kann (in Ausnahmefällen bis zu 6 Monate).
Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe können Sie Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Zoos sind auch nach naturschutzrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig.
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz