Dienstleistungen A-Z


Außergerichtliche Streitschlichtung

Zuständig

Stabsstelle Recht

Kontakt

Frau El-Bira

Leistungsbeschreibung

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Bei kleineren Rechtsstreitigkeiten oder in alltäglichen Bagatellfällen muss nicht unbedingt ein Gericht in Anspruch genommen werden. Eine kostengünstige und einfache Möglichkeit der Streitschlichtung bieten die Schiedsämter. Diese haben ihre Tätigkeit auf die Verhandlung alltäglicher bürgerlich-rechtlicher, z. B. Nachbarschafts- und Mietstreitigkeiten oder Auseinandersetzungen um Geldforderungen etc. ausgerichtet. Bei kleineren Straftaten, z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, leichter Körperverletzung oder Sachbeschädigung, besteht sogar die Pflicht, zur Schlichtung der Streitigkeit zunächst das Schiedsamt anzurufen. Erst wenn der Schlichtungsversuch erfolglos geblieben ist, kann eine Privatklage vor dem zuständigen Strafgericht erhoben werden.
 

Die ehrenamtlichen, vom zuständigen Amtsgericht förmlich verpflichteten Schiedspersonen leben und wohnen in der Gemeinde des Schiedsamts und kennen oft die menschlichen Hintergründe eines Streits. Daher haben sie nicht selten bessere Vorschläge für dessen Beilegung, als dies ein Gericht mit seinen prozessualen Mitteln leisten könnte.

An wen muss ich mich wenden?

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Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Welche Gebühren fallen an?

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Die amtliche Gebühr für das Verfahren beträgt 15,00 Euro (wenn die Parteien sich nicht einigen können). 25,00 Euro sind zu zahlen, wenn eine Einigung erzielt wird. In Einzelfällen, zum Beispiel bei schwierigen Verfahren, kann die Gebühr auch auf höchstens 50,00 Euro erhöht werden. Hinzu kommen wenige Cent für Auslagen und Schreibgebühren. Zum Beispiel werden pro Seite ausgefertigter Vordrucke 0,51 Euro berechnet. Mit den Auslagen für Telefongebühren und Portokosten bezahlen Sie durchschnittlich 30 bis 35 Euro für eine Verhandlung mit einer Einigung.

Rechtsgrundlage

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Was sollte ich noch wissen?

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Das Schiedsamt kann in folgenden Fällen angerufen werden:

Schiedspersonen in der Stadt Peine

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Schiedspersonen in der Stadt Peine

Die Schiedspersonen werden vom Rat der Stadt Peine für die Dauer von fünf Jahren gewählt und anschließend vom Amtsgericht bestätigt und förmlich verpflichtet.

Die Stadt Peine ist in drei Schiedsamtsbezirke aufgeteilt. Zuständig ist jeweils das Schiedsamt, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin wohnt.

Schiedsamtsbezirk I

- Kernstadt Ost
- Stederdorf
- Wendesse
- Duttenstedt
- Essinghausen
- Woltorf

Herr Thomas Herkner
Telefon: 01522 – 9429801
E-Mail: thomas.herkner(at)gmail.com


Schiedsamtsbezirk II

- Kernstadt West einschl. Telgte
- Vöhrum
- Eixe
- Landwehr
- Röhrse

Frau Katrin Nowacki
Telefon: 05171 / 5406996
Mobil: 0160 – 94450976
E-Mail: katrinnk(at)gmx.de
Anschrift: Hauptstraße 25, 31228 Peine


Schiedsamtsbezirk III

- Kernstadt südlich der Bahnlinie
- Schmedenstedt
- Dungelbeck
- Handorf
- Berkum
- Rosenthal
- Schwicheldt

Frau Ulrike Gräfin von Hardenberg
Telefon: 05171 / 52203
Anschrift: Am Gutshof 4, 31226 Peine