Dienstleistungen A-Z


Gesundheitliche Beratung für Prostituierte

Zuständig

Fachdienst Gesundheitsamt

Leistungsbeschreibung

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Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen, müssen vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Die gesundheitliche Beratung erfolgt bei der am Ort der Anmeldung für die Durchführung der gesundheitlichen Beratung zuständigen Behörde.

Die gesundheitliche Beratung erfolgt angepasst an die persönliche Lebenssituation der beratenen Person und soll insbesondere Fragen der Krankheitsverhütung, der Empfängnisregelung, der Schwangerschaft und der Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs einschließen.

Verfahrensablauf

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Die zuständige Stelle stellt der beratenen Person eine Bescheinigung über die durchgeführte gesundheitliche Beratung aus. Auf der Bescheinigung müssen angegeben sein:

  1. der Vor- und Nachname der beratenen Person,
  2. das Geburtsdatum der beratenen Person,
  3. die ausstellende Stelle und
  4. das Datum der gesundheitlichen Beratung.

Die Bescheinigung kann auf Wunsch der beratenen Person auch auf den in einer gültigen Aliasbescheinigung verwendeten Alias ausgestellt werden.

An wen muss ich mich wenden?

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Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

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Welche Gebühren fallen an?

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Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

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Nach der Anmeldung der Tätigkeit haben Prostituierte die gesundheitliche Beratung

wahrzunehmen.

Rechtsgrundlage

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Was sollte ich noch wissen?

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Die beratene Person ist auf die Vertraulichkeit der Beratung hinzuweisen und erhält Gelegenheit, eine etwaig bestehende Zwangslage oder Notlage zu offenbaren. Dritte können mit Zustimmung der Behörde und der anmeldepflichtigen Person zum Gespräch nur zum Zwecke der Sprachmittlung hinzugezogen werden.

Die oder der Prostituierte hat bei der Ausübung der Tätigkeit die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung mitzuführen.

Voraussetzungen

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Fachlich freigegeben durch

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Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung