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Ursprungszeugnisse und IHK-Bescheinigungen für Handelsdokumente beantragen

Leistungsbeschreibung

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In einigen Ländern verlangen Zollbehörden, Banken oder Unternehmen des Importlandes bei der Wareneinfuhr die Vorlage sogenannter Ursprungszeugnisse sowie ggfs. die Vorlage weiterer, von der IHK bescheinigter Handelsdokumente. Ein Ursprungszeugnis gibt Auskunft über den Ursprungsort einer Ware.

Als Exporteur können Sie die Ausstellung eines solchen Ursprungszeugnisses oder die Bescheinigung eines Handelsdokuments, z.B. einer Handelsrechnung, bei Ihrer örtlich zuständigen IHK beantragen.

Anträge können Sie persönlich, per Post oder elektronisch beim Service-Center Ihrer IHK einreichen. Die Registrierung für das elektronische Verfahren bei der zuständigen IHK erfolgt durch Ihre E-Mailanfrage und Übermittlung eines Registrierungscodes.

Die IHK überprüft die Richtigkeit der Angaben und stellt das Dokument anschließend zeitnah aus. Für die Ausstellung bzw. die Bescheinigung fällt eine Gebühr an. Diese richtet sich nach dem Gebührenkatalog der jeweiligen IHK.

Verfahrensablauf

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Für die Beantragung eines Ursprungszeugnisses oder einer Bescheinigung für ein Handelsdokument können Sie ein Online-Verfahren oder ein schriftliches Verfahren nutzen.

Online-Verfahren:

Schriftliches Verfahren:

Anschließend wird Ihnen das bescheinigte Dokument per Post zurückgesendet.

Zuständige Stelle

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Die Zuständigkeit liegt bei der Industrie- und Handelskammer (IHK), in deren Bezirk sich Ihr Unternehmen befindet.

Voraussetzungen

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Sie können den Ursprung der Ware nachweisen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

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Nachweise über den Ursprung der Ware. Ursprungsnachweise können z.B. sein:

Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen IHK, welche Unterlagen in Ihrem Fall konkret erforderlich sind.

Welche Gebühren fallen an?

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Für die Beantragung eines Ursprungszeugnisses fallen Gebühren zwischen 5,00 EUR und 25,00 EUR an. 

Welche Fristen muss ich beachten?

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- keine

Bearbeitungsdauer

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Rechtsgrundlage

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Anträge / Formulare

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Rechtsbehelf

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Sie können beim zuständigen Verwaltungsgericht klagen. 

Fachlich freigegeben durch

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Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

Fachlich freigegeben am

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12.03.2021