Dienstleistungen A-Z


Hilfe zur Erziehung beantragen

Zuständig

Fachdienst Jugendamt

Leistungsbeschreibung

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In jeder Familie gibt es hin und wieder Streit. Streit zwischen den Eltern oder zwischen Eltern und Kindern. Wenn die Streitereien immer öfter vorkommen, ist das eine große Belastung. Eltern und Kinder brauchen dann manchmal Unterstützung. Hilfen zur Erziehung bieten diese Unterstützung. Hilfen zur Erziehung ist der Name für verschiedene Hilfs-Angebote bei Problemen und in Krisen-Situationen von Familien.

Wenn Sie Hilfe vom Jugendamt erhalten möchten, müssen Sie sich dort melden. Die Hilfe ist keine Pflicht, sondern ein Angebot. Der erste Schritt ist oft ein Beratungsgespräch mit dem Jugendamt. Dort können Sie Ihr Problem erklären. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Ihnen Vorschläge machen, wie man das Problem lösen könnte.

Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene können sich auch allein Hilfe beim Jugendamt holen. Die Eltern müssen davon nichts wissen, wenn die Jugendlichen das nicht wollen.

Die Hilfen zur Erziehung orientieren sich an den Interessen und dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen. Die Grundlage für die Gewährung ist das Hilfeplanverfahren. Im Hilfeplanverfahren werden die Sorgeberechtigten, die Kinder oder Jugendlichen und das Jugendamt beteiligt.

Es gibt verschiedene Arten von Hilfen zur Erziehung:

An wen muss ich mich wenden?

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das örtliche Jugendamt

Voraussetzungen

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Hilfe zur Erziehung kommt in Frage, wenn klar ist, dass sie den betroffenen Kindern oder Jugendlichen hilft und ohne sie eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist.

Eine wichtige Voraussetzung für den Erfolg der Leistung ist Ihre Bereitschaft, Hilfe anzunehmen und an Veränderungen mitzuarbeiten.

Welche Gebühren fallen an?

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Die Kosten trägt die zuständige Stelle.

Bei Hilfen zur Erziehung in teil- oder vollstationärer Form können Kostenbeiträge erhoben werden.

Rechtsgrundlage

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Was sollte ich noch wissen?

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Es gibt einen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung. Neben den Eltern und Kindern können auch andere diese Hilfen in Anspruch nehmen, zum Beispiel ein Vormund oder Pflegepersonen des Kindes.

Fachlich freigegeben durch

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Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung