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Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Besuch einer allgemeinbildenden Schule beantragen

Zuständig

Fachdienst Ordnungswesen

Leistungsbeschreibung

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Sollten Sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Schulbesuchs erhalten haben, müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis deren Verlängerung beantragen.

Die Ausländerbehörde verlängert die Aufenthaltserlaubnis, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt unter anderem voraus, dass der Schulbesuch den Hauptzweck Ihres Aufenthalts darstellt. Eine bloße Teilzeitschulausbildung genügt diesen Anforderungen nicht.

Diese wird grundsätzlich für die jeweilige Dauer Ihres Aufenthaltszweckes erteilt.

Verfahrensablauf

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An wen muss ich mich wenden?

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Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

Voraussetzungen

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Grundsätzlich müssen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. Das heißt:

Welche Unterlagen werden benötigt?

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Grundsätzlich erfordert die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage der gleichen Unterlagen wie zur Ersterteilung:

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Welche Gebühren fallen an?

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Für die Ausstellung einer neuen Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

Welche Fristen muss ich beachten?

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Dauer (bei Spanne): 6 bis 8

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

Spätestens sechs Wochen bis acht Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

Rechtsgrundlage

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Anträge / Formulare

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Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Ja

Rechtsbehelf

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Was sollte ich noch wissen?

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Fachlich freigegeben am

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25.01.2023

Urheber

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Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, Referat 21