Dienstleistungen A-Z


Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber anzeigen

Zuständig

Amt 30

Kontakt

Abt. Allg. Ordnung/Gewerbe

Rechtsgrundlage

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§ 23 Absatz 3 und 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)

Zuständige Stelle

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In Niedersachsen ist die örtliche Gemeinde zuständig

Fehler beim Verbindungsaufbau Fehler beim VerbindungsaufbauOnline-Dienste

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