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Genehmigung zur Erprobung und Vorführung pyrotechnischer Gegenstände unter Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchenden (Theater, Film, Tourneen, Musicals) beantragen

Zuständig

Amt 30

Kontakt

Abt. Allg. Ordnung/Gewerbe

Leistungsbeschreibung

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Sie benötigen eine Genehmigung für die Erprobung als auch Vorführung bei Anwesenheit von Besuchenden und Mitwirkenden, wenn Sie

Verfahrensablauf

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Die Genehmigung von pyrotechnischen Gegenständen für die Erprobung als auch Vorführung bei Anwesenheit von Besuchenden und Mitwirkenden in Fernseh-, Musical- und Filmstätten sowie in Theatern und bei Konzerten können Sie schriftlich und online beantragen. Der Antrag geht bei der zuständigen Behörde ein.

Wenn Sie die Genehmigung schriftlich beantragen wollen:

-       Nach Antragseingang wird dieser formell geprüft und gegebenenfalls werden fehlende Unterlagen angefordert.

-       Es findet eine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit (Befähigungsschein/Erlaubnis nach SprengG, Effektgeräte, Abstände etc.) statt.

-       Wenn die Prüfung des Antrages und der eingereichten Unterlagen nicht bestanden ist, wird mit dem Pyrotechniker  bzw. der Pyrotechnikerin sowie der antragsstellenden Person über nötige Änderungen gesprochen. Wenn die Prüfung bestanden ist, wird ein Termin zur Erprobung der pyrotechnischen Effekte und/oder feuergefährlichen Handlungen in Anwesenheit des Pyrotechnikers beziehungsweise der Pyrotechnikerin vereinbart.

-       Die Genehmigung unter Vorbehalt wird erteilt.

-       Die Erprobung der Effekte findet statt, ein Abnahmeprotokoll wird vor Ort erstellt. Die Genehmigung ist nun vollständig erteilt.

Wenn Sie die Genehmigung Online beantragen wollen:

-Sie rufen den Online Dienst auf

Sie können ohne eine weitere Anmeldung fortfahren, Sie können sich auch über das Servicekonto Business anmelden. Ihre Die Genehmigung von pyrotechnischen Gegenständen für die Erprobung als auch Vorführung bei Anwesenheit von Besuchenden und 

Mitwirkenden in Fernseh-, Musical- und Filmstätten sowie in Theatern und bei Konzerten können Sie schriftlich und online beantragen. Der Antrag geht bei der zuständigen Behörde ein.

Wenn Sie die Genehmigung schriftlich beantragen wollen:

-       Nach Antragseingang wird dieser formell geprüft und gegebenenfalls werden fehlende Unterlagen angefordert.

-       Es findet eine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit (Zulassung Pyrotechniker, Effektgeräte, Abstände et cetera) statt.

-       Wenn die Prüfung des Antrages und der eingereichten Unterlagen nicht bestanden ist, wird mit dem Pyrotechniker  bzw. der Pyrotechnikerin sowie der antragsstellenden Person über nötige Änderungen gesprochen. Wenn die Prüfung bestanden ist, wird ein Termin zur Erprobung der pyrotechnischen Effekte und/oder feuergefährlichen Handlungen in Anwesenheit des Pyrotechnikers beziehungsweise der Pyrotechnikerin vereinbart.

-       Die Genehmigung unter Vorbehalt wird erteilt.

-       Die Erprobung der Effekte findet statt, ein Abnahmeprotokoll wird vor Ort erstellt. Die Genehmigung ist nun vollständig erteilt.

Wenn Sie die Genehmigung Online beantragen wollen:

-Sie rufen den Online Dienst auf

-Sie können ohne eine weitere Anmeldung fortfahren, Sie können sich auch über das Servicekonto Business anmelden. Ihre Unternehmensdaten können dann nach Erstanmeldung aus dem Servicekonto automatisch in den Online Antrag übernommen.

-Sie füllen alle Pflicht- und gegebenenfalls optionale Felder aus

- Es müssen für eine schnelle Bearbeitung durch die Behörden, alle notwendigen Unterlagen mit eingereicht werden. Hierfür können Sie Nachweise hochladen.

-Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.

An wen muss ich mich wenden?

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Genehmigung zur Erprobung: Landkreis/kreisfreie Stadt/Gemeinde mit Berufsfeuerwehr

Genehmigung der Vorführung: Gemeinde

Voraussetzungen

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Welche Unterlagen werden benötigt?

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Gegebenenfalls Nachweis des Befähigungsscheines oder den Nachweis der Erlaubnis

Art und Umfang der Pyrotechnischen Effekte

Angaben zur Veranstaltung:

Welche Gebühren fallen an?

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Gebühren richten sich nach nds. AllGO Nr. 29.2.3 Genehmigung nach § 23 Abs. 6 für die Erprobung oder für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 500 EURO

Welche Fristen muss ich beachten?

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Die Genehmigung muss mindestens 2 Wochen vor Datum des Bühnenauftritts beantragt werden.

Rechtsgrundlage

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§23 Abs.6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)

Fachlich freigegeben durch

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Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung