Dienstleistungen A-Z


Einwohnerantrag stellen

Zuständig

Fachdienst Finanzen

Leistungsbeschreibung

Text überspringen

Für Angelegenheiten aus dem Wirkungskreis der Gemeinde oder des Landkreises, für die der Gemeinderat oder der Kreistag zuständig ist (zum Beispiel der Erhalt eines Schwimmbads, die Errichtung eines Kindergartens), können Sie einen Einwohnerantrag stellen.

Einwohneranträge, die Angelegenheiten betreffen, zu denen bereits in den letzten zwölf Monaten ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt worden ist, sind unzulässig.

Verfahrensablauf

Text überspringen

Sie müssen den Einwohnerantrag schriftlich anzeigen; die elektronische Form ist unzulässig.

Benennen Sie bis zu drei Personen mit Namen und Anschrift.

Diese Personen sind die Ansprechpartner für die Gemeinde- oder Landkreisverwaltung und berechtigt, Sie als antragstellende Person zu vertreten. 

Die Gemeinde oder der Landkreis erstellt unverzüglich nach der Anzeige des Einwohnerantrags eine Schätzung der Kosten für die Erfüllung des Begehrens und teilt diese den Vertretungsberechtigten unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form mit. Die Kostenschätzung muss dabei auch die Folgekosten der Erfüllung des Begehrens berücksichtigen. Die Kostenschätzung ist dann von den Vertretungsberechtigten in den Einwohnerantrag aufzunehmen. Sie können allerdings zusätzlich eine abweichende eigene Kostenschätzung in den Einwohnerantrag aufnehmen.

Nach der Sammlung der erforderlichen Unterschriften ist der Einwohnerantrag schriftlich bei der Gemeinde oder dem Landkreis einzureichen, die oder der dann prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Trifft das zu, wird die Angelegenheit in einer Sitzung des Gemeinderats oder des Kreistags behandelt.

In dieser Sitzung sollen auch die Vertretungsberechtigten angehört werden.

An wen muss ich mich wenden?

Text überspringen

Die Gemeinde oder der Landkreis Ihres Wohnortes

Hinweis: Diese bzw. dieser beantwortet Ihnen auch Ihre Fragen, die Sie im Zusammenhang mit dem Einwohnerantrag haben.

Voraussetzungen

Text überspringen

Welche Unterlagen werden benötigt?

Text überspringen

Welche Fristen muss ich beachten?

Text überspringen

Sie können den Einwohnerantrag jederzeit stellen.

Ausnahme: Der Einwohnerantrag darf keine Angelegenheit betreffen, zu der bereits in den letzten zwölf Monaten ein zulässiger Bürgerantrag gestellt worden ist.

Bearbeitungsdauer

Text überspringen

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Angelegenheit innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Einwohnerantrags im Gemeinderat oder Kreistag behandelt.

Rechtsgrundlage

Text überspringen

Anträge / Formulare

Text überspringen

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Rechtsbehelf

Text überspringen

Das Kommunalverfassungsgesetz gibt jeder Person, die eine gültige Unterschrift geleistet hat, einen eigenen Anspruch darauf, dass der Antrag den gesetzlichen Vorschriften entsprechend beraten wird

Fachlich freigegeben durch

Text überspringen

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Fachlich freigegeben am

Text überspringen
22.06.2023